Airbag und Sportlenkrad

  • Ich versuche mein Rallye-Auto mit einem Sportlenkrad zu beglücken, jedoch will
    der TÜV dies nicht eintragen, weil er somit den Airbag austragen müsse.
    :confused:
    Stimmt zwar prinzipiell, aber eigentlich ist doch ein Airbag in den Zulassungs
    vorschriften nicht vorgeschrieben ?
    Wer weiß da was - bzw bei welchen "TÜVLERN" habt ihr euer Lenkrad eintragen lassen wenn ihr vorher einen Airbag drin hattet ?
    Bin für jeden Tipp dankbar

  • [QUOTE=dacooper;238477
    Stimmt zwar prinzipiell, aber eigentlich ist doch ein Airbag in den Zulassungs
    vorschriften nicht vorgeschrieben ?
    [/QUOTE]


    doch, wenn es das auto immer nur mit airbag geben hat.
    was ist es denn für ein auto?
    ein dem motorsport zugeneigter tüv sollte dir aber helfen können.

  • doch, wenn es das auto immer nur mit airbag geben hat.
    was ist es denn für ein auto?
    ein dem motorsport zugeneigter tüv sollte dir aber helfen können.


    Jo ich weiß , das erzählt der Tüv auch immer, jedoch in der STVZO steht nur, dass ab 2005 der Frontaufprall nachgewiesen sein muss, wie das der Hersteller macht, ist egal. Aber es obliegt eben dem Hersteller. Soweit habe ich das mal Receriert. Ich hab mit dem Tüv da Diskusionen geführt - und die Stvzo mal durchgekaut - lustig:mad:


    Die Frage ist jedoch .. welcher TÜVLER ist Motorsportzugeneigt ?
    Und mit welchem Hintergrund wird das dann gemacht ?
    Egala auf welcher Rallye, Lupos, Polos6N, Subaru Imprezas (neues Modell )
    Mitsubishis, suchs dir aus, viele haben keine Airbags mehr drin.


    Wenn ich gefrag hab, wurde das immer irgendwo in den neuen Ländern oder im Norden gemacht. Achso -- ICH BRAUCH HIER EINEN IM SÜDEN - Also Bayern :)

  • das hat mit der stvzo nichts zu tun. das liegt an der grundhomologation vom auto.
    das einfachste ist, du rufst direkt beim dmsb an und lässt dir den in deiner umgebung nächsten tüver nennen, der auch tk ist. ist normalerweise kein problem.

  • ist zwar aus 2006, aber könnte ja noch gültig sein



    1. „Außer-Funktion-setzen“ des Airbags


    Beim „außer-Funktion-setzen“ des Airbags erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs. Diese erlischt dann nicht, wenn ein Gutachten im Sinne des § 19 Abs. 3 StVZO oder ein Negativgutachten vorliegt.


    Bei Gutachten im Sinne des § 19 (3) handelt es sich um Gutachten, die auch für Fahrzeugteile zum nachträglichen Einbau (z.B. Sonderlenkräder, Spoiler) erteilt werden. Das Verfahren ist in diesem Fall das gleiche, wie nach dem Ein- oder Anbau von Fahrzeugteilen, für die ein entsprechendes Gutachten gefordert wird. Das heißt, grundsätzlich muß das „außer-Funktion-setzen“ des Airbags bei Vorliegen eines entsprechenden Gutachtens durch den Sachveständigen einer Technischen Prüfstelle oder einer Überwachungsorganisation abgenommen werden.


    Bei einem Negativgutachten handelt es sich um ein Gutachten eines technischen Dienstes in dem festgelegt wird, unter welchen Umständen das „außer-Funktion-setzen“ des Airbas keiner Abnahme bedarf, so daß die BE bestehen bleibt. In dem entsprechenden Negativgutachten ist in der Regel festgelegt, welche Herstellervorschriften beim „außer-Funkton-setzen“ beachtet werden müssen.


    2. Ausbau eines Airbags


    Da das Vorhandensein eines Airbags nicht vorgeschrieben ist, hat der Ausbau aus zulassungsrechtlicher Sicht keine Folgen. Das heißt, der Ausbau führt nicht zum Erlöschen der BE.


    Dieser Stellungnahme der Clearingstelle liegen folgende Überlegungen zugrunde.


    Der Airbag ist ein Bauteil eines Fahrzeugs, das die passive Sicherheit im Falle eines Anstoßes, abhängig vom Unfalltyp und -schwere, erhöht. Weder in den nationalen, noch in den EG-Bauvorschriften ist die explizite Ausrüstung mit einem Airbag gefordert. Der komplette Ausbau des Airbags kann deshalb keine Auswirkungen auf den Bestand der Betriebserlaubnis haben.


    Eine Gefährdung tritt ein, so die Erläuterungen zum Beispielkatalog zu § 19 StVZO, wenn für die Verkehrssicherheit wesentlichen Eigenschaften und Merkmale eines Fahrzeugs, wie z.B: der Insassenschutz, so beeinflußt werden, daß das in den Bau- und Betriebsvorschriften festgelegte Niveau unterschritten wird. Der Komplettausbau kann also nicht zum Erlöschen der BE führen, denn sonst dürften Kfz ohne Airbag nicht mehr zulassungsfähig sein.


    Anders verhält es sich bei der Deaktivierung des Airbags. Mit den hohen Anforderungen an die Auslösequalität stellt er ein komplexes Bauteil dar. Seine Auslösung geschieht sensorgesteuert, verknüpft mit logischen Abfragen und Schaltvorgängen. Eine nicht sachgerechte Deaktivierung erhöht die Wahrscheinlichkeit einer Fehlauslösung und damit kommt die BE zum Erlöschen.


    Das Vorhandensein eines Gutachtens bzw. Negativgutachtens ist in jedem Fall zu fordern, auch bei Änderungen am Seitenairbagsystem oder Fahrerairbag, z.B. Einbau eines Sportsitzes oder Austausch des Lenkrades.


    Haftungsrechtliche Folgen wurden in diesem Zusammenhang nicht diskutiert.


    Die Fahrzeughersteller lassen Arbeiten an Airbagsystemen nur von den von ihnen autorisierten Fachwerkstätten zu. Eine Zusatzkennzeichnung mit dem Hinweis auf die Funktionsunfähigkeit wird ebenfalls gefordert.


    Unabhängig vom Erlöschen der BE wird den Kunden empfohlen, in jedem Falle einen Eintrag in die Fahrzeugpapiere vornehmen zu lassen.


    (Quelle:VFZ, 10./11. Sitzung § 19 Clearingstelle)

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