3. Rallyesprint Wolfhagen 2012

  • Bin mal gespannt, wann hier mal die Nutzungsbestimmungen von KFZ mit ausländischer Zulassung genauer geprüft werden (gibt ja mehrere Teams, die das so machen).



    Was willste denn da prüfen?? Schau mal WM und IRC mit was für Kennzeichen da gefahren wird. Solange ordentliche Papiere vorgelegt werden ist alles easy, oder?

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  • Was willste denn da prüfen?? Schau mal WM und IRC mit was für Kennzeichen da gefahren wird. Solange ordentliche Papiere vorgelegt werden ist alles easy, oder?



    In D nicht. Hier darf nicht so einfach mit ausländischer Zulassung gefahren werden, zumindest als Deutscher.
    Wie das in anderen Ländern geregelt ist, kann ich nicht sagen.

  • In D nicht. Hier darf nicht so einfach mit ausländischer Zulassung gefahren werden, zumindest als Deutscher.
    Wie das in anderen Ländern geregelt ist, kann ich nicht sagen.



    ...dann wird eben gesagt das ganze ist eine "Probefahrt" -oder sonst was!? :confused:
    Im Endeffeckt wird es einfach nur darum gehen das die ganzen "tollen" Sachen die man in so ein Fzg laut Reglement einbauen dürfte ,in "good old" Germany, oft nicht mehr für eine Strassenzulassung reichen -TÜV-Eintragungen! ;) -Oder!? :rolleyes:


    Hauptsache das "Biest" darf während der Rallye zwischen den WPs auf öffentlichen Wegen fahren! :p ("DIESER" E-30 ist einfach nur g... g... gierig -total der P_RNO!!! (S O R R Y !) :p )

    -FÜR DIE LUFT ZU LANGSAM - FÜR DIE STRASSE ZU SCHNELL-

  • In D nicht. Hier darf nicht so einfach mit ausländischer Zulassung gefahren werden, zumindest als Deutscher.
    .


    Wo steht das denn?

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  • Wo steht das denn?



    Fahrzeugzulassungsverordnung
    § müsste ich raus suchen



    Und ich meine mich auch zu erinnern, dass es da mal mit einem Team schon Probleme gegeben hat. Dieses Auto wurde dann aber auf dieser Veranstaltung zerstört.

  • Na dann kann Raphael den M3 ein Jahr fahren, er muss ihn wohl nur ab und zu im Ausland parken.


    Zitat: FZV
    § 20 Vorübergehende Teilnahme am Straßenverkehr im Inland


    (1) In einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassene Fahrzeuge dürfen vorübergehend am Verkehr im Inland teilnehmen, wenn für sie von einer zuständigen Stelle des anderen Mitgliedstaates oder des anderen Vertragsstaates eine gültige Zulassungsbescheinigung ausgestellt und im Inland kein regelmäßiger Standort begründet ist. ....
    ....


    (3) Ausländische Fahrzeuge dürfen vorübergehend am Verkehr im Inland nur teilnehmen, wenn sie betriebs- und verkehrssicher sind.


    .....


    (6) Als vorübergehend im Sinne des Absatzes 1 gilt ein Zeitraum bis zu einem Jahr. Die Frist beginnt


    1.


    bei Zulassungsbescheinigungen mit dem Tag des Grenzübertritts und
    2.


    bei internationalen Zulassungsscheinen nach dem Internationalen Abkommen vom 24. April 1926 über Kraftfahrzeugverkehr mit dem Ausstellungstag.

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