Art. 5 Fahrer- und Fahrzeugausrüstung:
5.1 Es sind Schutzhelme gemäß Artikel 10 vorgeschrieben. Das Tragen von körperbedeckender Kleidung (schulterbedeckendes Oberteil, lange Hose) sowie geschlossenen Schuhen ist vorgeschrieben. Ein Veranstalter kann weitergehende Bestimmungen erlassen.
5.2 Zusätzliche Schutzausrüstungen wie z.B. Overall, Unterwäsche usw. gemäß der FIA-Norm 8856-2000 sind empfohlen. Es liegt in der Verantwortung des jeweiligen Veranstalters solche Sicherheitsbekleidung vorzuschreiben.
5.3 Für Tourenwagen und GT-Fahrzeuge die nach Modus 2 starten sind mindestens eine Überrollvorrichtung gemäß Artikel 11, 3-Punkt-Gurte und ein 2kg-Handfeuerlöscher vorgeschrieben.
Hinweis: Auf der Nürburgring – Nordschleife müssen, gemäß DMSB Streckenlizenz, die Fahrzeuge mit Überrollbügel, Stromkreisunterbrecher und Abschleppösen ausgerüstet sein.
So und nicht anders sieht das Reglement des DMSB die Fahrer- und Fahrzeugausrüstung für Clubsport vor.
Der RRC hat dies verschärft durch die Auflage, dass eine Überrollvorrichtung vorhanden sein muss. An weitere Auflagen ist zur Zeit nicht gedacht. Was alles wünschenswert wäre ist schön aber eben nicht immer realisierbar.