Rallye-Vignette KFP - TÜV DEKRA Zulassung Abnahme :: Allgemein


  • Das könnte dann aber auch daran liegen, dass dein Auto das F-Reglement nicht wirklich ausreizt.
    (Bremsanlage, Motorleistung, Getriebeübersetzung...)



    Das Beste wäre halt einfach gewesen, den KFP freizustellen, sprich jemand der §70 braucht löst das über KFP, jemand der keinen §70 braucht, weil altes Auto wo alles so eingetragen werden kann, oder weil schon alles eingetragen ist einfach ohne KFP.[/QUOTE]

    wer früh bremst,ist später zu langsam;)

  • ....das wird also scheinbar ähnlich gehandhabt wie der Wagenpaß für Rennwagen....


    Was ich mich selbst allerdings die ganze Zeit frage:


    Wie sollte man das Rallyewagen-Zulassungs-Problem in "Bürokratie-Deutschland" anders lösen ?????


    Mir fällt da nur etwas ein,was (vor ca. 4 Jahren recherchiert) auch funktioniert hätte :


    Autos mit deutschem 5-Tages-Kurzkennzeichen fahren - wie das sogar WRC-Teams bei der "Monte" gemacht haben.


    Dazu noch einen Wagenpaß und färtich...


    Eine Versicherung, die das übernehmen würde, gab es. Die Kosten inkl. Schild+Gebühren+Versicherung wären ca. 15,- Euro/Tag


    Um etwas grundsätzlich zu ändern, sollten sich die frustrierten Piloten an die EU wenden, damit das mal endlich einheitlich in Europa geregelt wird.
    Die Franzosen fahren gänzlich ohne Kennzeichen und Dänemark macht es wiederum anders.


    Da reichlich "getürkte" Eintragungen im Umlauf sind, wird dem Motorsportverband nichts anderes übrig bleiben, als es so durchzuführen, wie es nun
    beschlossen ist. Nur die gesamteuropäische Lösung wäre in meinen Augen noch die bessere Alternative...


    Und wer unbedingt testen will (was teste ich eigentlich auf öffentlichen Straßen?) der meldet einen Gebrauchtwagenhandel(Kosten ca. 100,-Euro)
    an und holt sich ein rotes Dauerkennzeichen (Kosten ca. 250,- Euro / Quartal).


    Den Wortlaut in der Genehmigung sollte man aber trotzdem schnell ändern in:"..bei behördlich genehmigten Motorsportveranstaltungen" und nix von DMSB/ADAC etc.


    Gruß aus der sonnigen Region Hannover


    FBE

    Einmal editiert, zuletzt von Frank E. ()

  • Mahlzeit,


    "Test" ist wahrscheinlich eher unglücklich gewählt, Probefahrt passt besser - als da wären: Bremsbeläge einfahren, Kontrolle nach dem Bremse entlüften, generell nach Reparaturen usw.


    Alles Sachen, die ich nicht unbedingt erst wenige Tage vor einer Rallye haben muss.


    VG Stero




  • ....was hier (in Niedersachsen) auch jetzt schon abgedeckt wäre.
    So ist das in Deutschland. Es gibt (mindestens) 16 verschiedene "Köche" , die den Brei verderben.


    Also kämpft für eine einheitliche europäische Lösung.


    Ob allerdings die französische Lösung in Bezug aufs "Probefahren" besser ist ? - keine Ahnung.


    Gruß


    FBE

  • Also da muss ich dir wiedersprechen. Habe letzte Woche noch mit dem Herrn IHM telefoniert und darüber gesprochen . Der neue Besitzer muss nur im KFP eingetragen werden.Was nicht übertragbar ist ist die Ausnahmegenehmigung vom Umweltamt


    er muss beim DMSB umgetragen werden und für sich selbst eine neue Ausnahmegenehmigung erwirken!
    2 x kosten für etwas was eigentlich sc hon da war...ein schelm wer böses dabei denkt...sorry nicht akzeptabel.

  • Hallo
    Ih hab mich erst hier angemeldet . Bin 56 Jahre alt und kenne vor allem die älteren Autos und auch deren Fahrer zb. Manfred Hero die Brack Brüder die Arndt Brüder ect ect.


    Schaue mir einige Rallyes an in echt wie auch auf Youtube. Hab auch schon viel hier gelesen auch das über den KFP ,soviel zu mir .


    Wie ist das eigendlich mit den R5 Autos mit ausländischem Kennzeichen zb. der Skoda von Fabian Kreim .
    LG Klaus

  • Das ist ja das lächerliche. Die kfp pflicht zählt ja nur für Fahrzeuge mit deutschem kennzeichen!

  • An die KFP-Inhaber:


    Habt Ihr irgendwas dazu drin stehen, dass der KFP NUR in Deutschland gilt?


    Frage ist nämlich: Wie siehts denn dann mit Starten im Ausland aus?
    Hätte man ja keine Zulassung...

  • An die KFP-Inhaber:


    Habt Ihr irgendwas dazu drin stehen, dass der KFP NUR in Deutschland gilt?


    Frage ist nämlich: Wie siehts denn dann mit Starten im Ausland aus?
    Hätte man ja keine Zulassung...


    also wenn der KFP sinngemäß berechtigt an DMSB Veranstaltungen incl. verbundener Testfahrten teil zu nehmen, sollte es entweder noch einen Zusatz geben oder es ist schlichtweg nicht legal?


    leider wurde dieser wie auch andere wesentliche Punkte im RallyeMag Bericht nicht weiter behandelt

  • Also ich hab beschlossen dem anders aus dem Weg zu gehen...wenn alles klappt ist der Wagen ab Herbst in einem anderen EU-Land zugelassen!
    Den Scheiss mach ich nicht mit.

  • Korrigiert mich bitte, wenn ich falsch liege:


    Wenn ich das alles richtig lese, ersetzt der KFP nicht den normalen Fahrzeugschein/-Brief.
    Umkehrschluß: Dieser muss nach wie vor vorhanden sein.
    Lese ich die Richtlinie, ist es so, dass das Fahrzeug im Straßenverkehr zugelassen sein MUSS, bevor der Wagenpass ausgestellt wird.



    Für die Versicherung brauch ich den Fahrzeugschein.
    -> Dieser bliebt ja nach wie vor vorhanden, nur die Eintragungen über die Änderungen fehlen?


    Der Wagenpass / KFP gilt nur für die Veranstaltungen des DMSB und seinen Mitgliedern (ADAC, AvD, DMV etc.)
    -> Also gilt er nicht für eine Veranstaltung des NAVC???


    Zitat:
    Motorsportveranstaltungen, im Sinne dieser Richtlinie,
    sind vom Deutschen Motorsport Bund (DMSB) oder seinen
    Mitgliedern (z. B. ADAC, AvD, DMV) genehmigte und
    registrierte Veranstaltungen (z. B. Rallyesportveranstaltungen
    gemäß DMSB-Rallye-Reglement), bei denen registrierte
    Teilnehmer straßenzugelassene Kraftfahrzeuge
    führen.


    Zitat2
    Die Gültigkeit der Ausnahmegenehmigung ist an folgende
    Bedingungen gebunden:

    3. Die Inbetriebnahme der Kraftfahrzeuge nach Anhang 1
    auf öffentlichen Straßen darf nur zur Teilnahme an
    genehmigten und registrierten Motorsport-Veranstaltungen
    einschließlich deren An- und Abfahrten zu und
    von solchen Veranstaltungen erfolgen (ein Nachweis
    – z. B. Nennungsbestätigung oder Ausschreibung mit
    Genehmigungsnummer – ist vom Fahrer mitzuführen).
    Dies gilt auch für Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten
    sowie für Fahrten zum Zwecke der Reparatur
    oder Wartung des betreffenden Kraftfahrzeuges.


    Und hier stehts also genau:
    Nach Nummer 3 der Auflagen wäre alles in Ordnung und so gelesen, könnte man auch problemlos ins Ausland oder beim NAVC starten.


    Zurück zu den Begriffbestimmungen unter Absatz 2 der Richtlinie:
    Siehe das erste Zitat, nachdem Motorsportveranstaltungen, im Sinne dieser Richtlinie, sind vom Deutschen Motorsport Bund (DMSB) oder seinen
    Mitgliedern (z. B. ADAC, AvD, DMV) genehmigte und registrierte Veranstaltungen (z. B. Rallyesportveranstaltungen gemäß DMSB-Rallye-Reglement), bei denen registrierte Teilnehmer straßenzugelassene Kraftfahrzeuge führen.


    Folglich KEIN AUSLAND :confused:
    Folglich KEINE NAVC-Veranstaltung :confused:


    Wo soll man denn dann sein Fahrzeug hier in Deutschland zulassen können, wenn man es im Ausland bei Veranstaltung bewegen möchte? :confused:

  • Immer wieder stelle ich mit Erstaunen fest, dass viele Fragen nicht gestellt werden müssten, würde man den kompletten Threat lesen...:confused:


    Es gibt viel "zu tun"... packt´s an...:)


    Ich bin mir sicher, dass auf viele Fragen selbst die, die sich für die "Erfinder" dieser genialen "Vorschriften" halten, noch gar nicht wissen, welcher Amtsschimmel sie sie letztlich umsetzen soll. Sie selbst wissen ja zu einem großen Teil keine befriedigenden Antworten.
    Und... nochmal... wer im Ausland sein Fahrzeug zulässt, muss auch seinen Wohnsitz dort haben.


    Vor einigen Tagen habe ich "FBE" mal eine "Idee" geschickt, die eventuell die Möglichkeit des Darübernachdenkens wert wäre.
    Da es ja auch einige Stimmen im Forum gibt, die meinen "man" würde sich konstruktiv an einer Verbesserung der Situation nicht einbringen, hier in der Folge einmal mein Vorschlag, um "das Problem" vielleicht "zu vereinfachen":


    15 Minuten intensiven Nachdenkens haben folgendes ergeben, wenn man denn eine Möglichkeit fände, diesen mit den „Entscheidungsträgern“ zu diskutieren.


    Prüfungsrelevant für die Verkehrstauglichkeitsfeststellung eines Rallyefahrzeugs sollten sein:


    Kontrolle des Gutachtens für das montierte Lenkrad
    Kontrolle der Achsaufnahmen, der Stoßdämpfer und des weiteren Fahrwerks
    Kontrolle der sicheren Funktion der Bremsanlage (Größe der Scheiben spielt keine Rolle)
    Kontrolle der „Verglasung“ des Fahrzeugs (im Fall von Kunststoffscheiben, Siegel prüfen)
    Kontrolle der Lenkung, des Lenksystems (wobei die „Übersetzung“ der Lenkung keine Rolle spielt, sondern die sichere Funktion, sowie die Dichtheit der Servo-Anlage , wenn vorhanden)
    Kontrolle der Karosserie. Hinsichtlich Korrosion oder fehlerhafter Schweißarbeiten
    Kontrolle der Gutachten für Rad-/Reifenkombination
    Kontrolle der Abgasanlage (insbesondere Dichtheit und „voller“ Kat)
    Kontrolle der einwandfreien Funktion der Beleuchtungseinrichtung


    Änderungen am Fahrzeug, die keinen (direkten) Einfluss auf die Verkehrstauglichkeit haben, können ohne Eintragung in Fahrzeugpapiere vorgenommen werden, da sie ohnehin vor jeder Veranstaltung von den Technischen Kommissaren an Hand des Wagenpasses überprüft würden:


    Kontrolle von Käfig / Zelle, entsprechend des Zertifikats oder nach Eigenbauvorschrift
    Kontrolle des Sicherheitstanks (Anlage) entspr. des Zertifikats oder nach FIA-Vorschrift
    Kontrolle der Feuerlöschanlage / Feuerlöscher entsprechend des Zertifikats (Test-Modus)
    Kontrolle des Stromkreisunterbrechers, Not-AUS (Test-Modus)
    Kontrolle der Sitze und Befestigungen nach FIA-Vorschrift
    Kontrolle der Sicherheitsgurte und „HANS“ nach FIA-Vorschrift
    Überprüfung der Zusatzscheinwerfer und deren sichere Befestigung („Night-Face“)
    Kontrolle der Fahrerausrüstung auf Vollständigkeit


    Airbags und entsprechende Sensoren, ebenso Gurtstraffer oder Lenkungsrückzugsysteme müssen ausgebaut werden, da sie aufgrund der Käfig- oder Sitzstruktur ohnehin ohne Funktion wären, ebenso (ASC, evtl. ABS und andere Systeme, die aktiv in den Fahrbetrieb eingreifen könnten)


    Eine Zulassung könnte ganz normal ohne Nutzungseinschränkung erfolgen, mit einem Eintrag in der Zulassungsbescheinigung 1 und 2 als : „sonstiges Kraftfahrzeug: zur Ausübung von Motorsportaktivitäten im öffentlichen Straßenverkehr“


    Die Kfz-Steuer wird festgelegt ( einheitlich ) auf € 70.- / 100 ccm / Jahr (Hubkolbenmotor, tatsächlicher Hubraum. Kreiskolbenmotor € 300.- / Brennkammer / Jahr) und wird in Abhängigkeit der Nutzungstage berechnet.
    Zum steuerpflichtigen Beginn des Zulassungszeitraumes richtet der Halter ein nur für diesen Zweck zu verwendendes Konto ein, das ständig die erforderliche Deckung aufzuweisen hat, damit im Lastschriftverfahren die „abgefahrenen“ Kfz-Steuerbeträge monatlich vom „Zoll“ abgebucht werden können (ähnlich, wie die Beträge für´s Mobiltelefon)
    Ein Saisonkennzeichen kann für ein unter diesen Bedingungen zugelassenes Fahrzeug nicht verwendet werden.


    Die Abrechnung der effektiven Nutzungstage erfolgt über eine digitale Box , die nur dann aktiv ist, wenn die Zündung des Fahrzeugs eingeschaltet ist, der Motor gestartet wird, und sich die Räder drehen; zusätzlich ist vom Halter (Fahrer / Pilot) vor Fahrtantritt ein 8-stelliger Sicherheitscode einzugeben.
    Wenn alle Parameter zusammen aktiv sind, wird für den entsprechenden Tag der „Kfz-Steuer-Betrag“ fällig, auch wenn das Fahrzeug nur 10 Minuten „in Betrieb“ war.


    So kann ein solches Fahrzeug zum Tanken, Waschen und zu Einstellfahrten genutzt, kann zu Ausstellungen gefahren ,oder im Rahmen von Sponsorveranstaltungen an Demonstrationsfahrten teilgenommen werden, ohne dass explizit eine Nennungsbestätigung als Grund für das Bewegen des Fahrzeugs erforderlich ist.


    Das Kfz – Kennzeichen könnte z. B. aus weißen Buchstaben auf schwarzem Grund bestehen und am Ende mit einem „M“ versehen sein, um u.A. den Gesetzeshütern gleich zu signalisieren, dass es sich bei dem entsprechenden Fahrzeug um ein „sonstiges Kfz“ handelt.


    Hat ein „altes“ Motorsportfahrzeug „nur“ ein „H“-Kennzeichen oder „nur“ ein „07er-Kennzeichen“, kann es auch „nur“ an touristischen Veranstaltungen teilnehmen, aber nicht an Wettbewerben zur Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten.
    Soll eben das aber der Fall sein, dann muss dieses „historische“ Fahrzeug mit einem „M“-Kennzeichen versehen werden.
    Fahrzeuge mit einem „M“-Kennzeichen hingegen können auch an touristischen Veranstaltungen oder „Treffen“ teilnehmen.


    Zu einer Veranstaltung, bei der Fahrzeiten auf Bestzeit zur Wertung heran gezogen werden, werden die Kennzeichen nach erfolgter technischer Abnahme demontiert und zusammen mit dem Wagenpass beim Veranstalter als Sicherheit hinterlegt. Im Gegenzug erhält der Teilnehmer Kennzeichen in Form seiner Startnummer, die an Front und Heck wie ein Kennzeichen angebracht werden.


    Da die Startnummern nach Nennungsschluss den jeweiligen Teilnehmern zugeordnet sind, kann der Veranstalter den Verkehrsüberwachungsbehörden eine Liste der Startnummern übermitteln, so dass im Fall einer Ordnungswidrigkeit (oder Straftat) das entsprechende Team zur Verantwortung gezogen werden kann.


    Sollte ein Fahrzeug während der Veranstaltung ausfallen, so ist es bei einer Schlussabnahme vorzuführen. Hier entscheiden die technischen Kommissare, ob die „richtigen“ Kennzeichen dem Fahrer wieder ausgehändigt werden können.
    Im Fall eines schwerwiegenden Unfalls werden die Kennzeichen und der Wagenpass von den technischen Kommissaren einbehalten und zu einer (TÜV- / DEKRA / KÜS...) Prüfstelle geschickt, die dem Wohnort des Teams am nächsten liegt.
    Dort muss das reparierte Fahrzeug vorgeführt werden und der Halter erhält die Kennzeichen erst nach einem erfolgreich durchgeführten Sicherheitscheck zurück.


    Eine "TÜV-Abnahme" sollte alle 2 Jahre zusammen mit der Verlängerung des Wagenpasses erfolgen.

  • meine prognose ist hja, das die meisten "großen" nächstes Jahr mit ausländischen Kennzeichen unterwegs sind.


    Suche aktuell selber nach eine praktikablen Lösung da ja der KFP nun mal nicht in Frage kommt, da ich auch beim NAVC fahren möchte!

    2 Mal editiert, zuletzt von MartinGSI ()


  • Und... nochmal... wer im Ausland sein Fahrzeug zulässt, muss auch seinen Wohnsitz dort haben.
    [/I]


    Warum? Ich kann doch auch mein Auto im Ausland mieten. Gut ich stehe nicht mehr im Brief, aber der liegt trotzdem bei mir zuhause.

  • ....ich frage mich die ganze Zeit, wie ein in Frankreich zugelassenes Auto in Deutschland starten soll.


    Haben die in Frankreich überhaupt noch ein Kennzeichen am Rallyewagen und schrauben die das erst zur Rallye ab ????

  • ...[/I]


    Das hört sich mal nach einer richtig einfachen Lösung an ;)
    Nur mal eben kurz die halbe StVZO auf links gedreht, aber ansonsten sehr realistisch...


    Vielleicht in Panama aber nicht in Deutschland.

  • Ich weiß - deswegen ja "wenn es klappt"


    und dann mache ich mich selbstständig und lasse die autos alle auf mich zu :D


    Diese Idee gab es schon mal ;)


    Hier:

    Daraus ließe sich doch ein Geschäftsmodell entwickeln. Eine jetzt schon existierende Firma XXX Motorsport in Deutschland (da gibt es ja haufenweise, teilweise schon welche, die Rallyefahrzeuge vermieten) gründet in England eine Tochter YYY Ltd.
    Mein Rallyeauto verkaufe ich dieser Firma in England. Im Kaufvertrag wird aber ein alleiniges Nutzungsrecht für mich eingetragen. D.h. das Fzg. geghört offiziell der Firma, aber nur ich darf es nutzen (und ich habe das alleinige Rückkaufrecht). Die Firma YYY Ltd. lässt das Fzg. in England zu (Bremse u. Licht vorhanden? --> dann in UK kein Problem ;-)) und ich miete es bei denen wieder.
    Müsste man mal durchdenken...
    Vielleicht gibt es noch so Nebeneffekte, dass die Versicherung u. Steuer in UK billiger ist, dann wäre das Delta zu den Beträgen in D der Gewinn für die Firma YYY Ltd. (ganz umsonst werden die das ja auch nicht machen).

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