Beklebung Frontscheibe :: Reglement

  • Zitat

    Original von 65kkkk
    weiß irgend jemand wie breit ein Tönungsstreifen laut stvzo sein darf???


    Also meines Wissens nach darf man in Deutschland die Frontscheibe gar nicht tönen, nur die Heckscheibe und die hinteren Seitenfenster...

  • Zitat

    Original von 65kkkk
    weiß irgend jemand wie breit ein Tönungsstreifen laut stvzo sein darf???


    § 35b (2) StVZO: Für den Fahrzeugführer muß ein ausreichendes Sichtfeld unter allen Betriebs- und Witterungsverhältnissen gewährleistet sein.


    Der Streifen darf nicht größer als 0,1qm sein, also in der Regel ca. 10cm...


    Nachzulesen hier:
    ECE R29 oder in den TÜVIS Rili zu §30 Nr.8 Rili für die Gestaltung u. Ausrüstung der Führerhäuser von KFZ

  • jawoll.....sling hats glaub ausführlich erläutert und das müsste wohl so auch stimmen.


    zwischenzeitlich war das wohl mal ganz verboten, ja. ist aber auf jeden fall in gewissen maßen wieder erlaubt.

  • laut DMSB handbuch darf keinerlei werbung an die scheiben sein mit ausnahme eines max 10cm hohen streifens an der windschutzscheibe und 8cm hoch an der heckscheibe.


    ob das auch den blendstreifen betrifft da ja nur von werbung die rede ist... keine ahnung...

  • Soweit ich weis lt. FIA: 10cm
    DMSB Sonderbest.: 15cm


    Wir haben an unserem Golf ne 14cm Blende.
    Wurde bei der letzten technischen sogar nachgemessen und für OK befunden.


    MFG
    Manuel

  • laut DMSB handbuch darf keinerlei werbung an die scheiben sein mit ausnahme eines max 10cm hohen streifens an der windschutzscheibe und 8cm hoch an der heckscheibe.


    ob das auch den blendstreifen betrifft da ja nur von werbung die rede ist... keine ahnung...



    Kann mir jemand helfen
    ?


    Ist das heute noch aktuell oder hat sich bei dieser Regel etwas geändert.

  • Weiß jemand von euch wie groß man den Aufkleber auf der Frontscheibe machen darf?


    In einem anderen Beitrag stand 10cm ist aber eine Regel von 2005 hat sich da vielleicht was geändert ?


    Oder wie breit habt ihr eure aufkleber?

  • Da gibt es auch im Bereich der StVzo eine Regelung mit einer gewissen Prozentzahl der Scheibengröße. Ich weiß die allerdings nicht genau...Einfach mal beim TÜV fragen, die wissen das, haben ja scho so manchem das Zeugs wieder rausmachen lassen

  • Da gibt es auch im Bereich der StVzo eine Regelung mit einer gewissen Prozentzahl der Scheibengröße. Ich weiß die allerdings nicht genau...Einfach mal beim TÜV fragen, die wissen das, haben ja scho so manchem das Zeugs wieder rausmachen lassen



    würde auch logisch erscheinen, denn 10cm bei nem Trabi ist relativ viel, bei nem Astra OPC kaum sichtbar.
    Der orginale in den meisten Fällen vorhandene Bandfilter (Blendstreifen) ist bei vielen Fahrzeugen auch deutlich breiter als 10cm.

  • Lt. Handbuch 2007:
    Blauer Teil, Seite 28
    Windschutzscheibe und Fenster müssen von Werbung frei bleiben. Hiervon ausgenommen ist ein maximal 10cm hoher Streifen im oberen Bereich der WSS und, vorrausgesetzt das die Sicht des Fahrers nicht beinträchtigt wird....


    Zusätzliche DMSB Vorschrift:
    Am oberen Rand der WSS ist anstelle des FIA-Bereich erlaubten 10cm Streifen ein max. 15cm hoher Werbestreifen zugelassen.



    Hab nochmal gegoogelt wegen Stvo:
    http://www.lionfriends.de/prin…b6ef5e263c798913ba8a480f9


    Sandy
    Der originale Blendstreifen ist aber immer noch durchsichtig oder? Also kann der anscheinend mehr haben oder es sind 10%


    MFG
    Manuel

  • Also das mit den 10cm hab ich auch so gelesen, aber hab ich´s vielleicht überlesen, oder nicht richtig kapiert, ob der Streifen oben mit der Scheibenkante bündig abschliessen muss, oder ob ich ihn auch weiter unten anbringen darf.
    Weil ich wollte gestern einen 10cm Streifen oben bündig auf die Frontscheibe pappen, hab das Ding hingehalten, mich ins Auto gesetzt und den Streifen nicht mal gesehen, weil da ja mein Rohr von der Zelle schon weiter runter geht. Habs dann gelassen mit dem Blendstreifen...
    Wenn ich den 10cm-Streifen 10cm unterhalb der Scheibenoberkante kleben darf, dann bringt er auch was. Darf ich das, davon abgesehen, dass es beschissen aussehen würde...?

  • yep, das sieht vermutlich ziemlich sch.... aus, und nö, ich glaub auch nicht dass das so interpretiert werden soll.


    wenns dir wirklich ums blenden durch die sonne geht... was ist mit deinen sonnenblenden?


    naja....ansonsten mal ne mail oder nen anruf richtung dmsb und/oder tüv tätigen, schlag ich vor.

  • Die Sonnenblenden wurden Opfer des Zelleneinbaus...
    Aber man hat ja auch noch ein Schirmchen am Helmchen, den hatte ich beim Probesitzen jetzt nicht auf, der hält ja auch noch was ab. Und ausserdem gibt´s Sonnenbrillen. Wenn man mit einer gelben Brille Schweden gewinnen kann, kann ich auch ne Brille aufsetzen (muß die feuerfest sein??:D )


    Mfg
    Jochen

  • Die Sonnenblenden wurden Opfer des Zelleneinbaus...
    Aber man hat ja auch noch ein Schirmchen am Helmchen, den hatte ich beim Probesitzen jetzt nicht auf, der hält ja auch noch was ab. Und ausserdem gibt´s Sonnenbrillen. Wenn man mit einer gelben Brille Schweden gewinnen kann, kann ich auch ne Brille aufsetzen (muß die feuerfest sein??:D )


    Mfg
    Jochen




    Laut STVZO sind Sonnenblenden vorgeschrieben. Die diskussion gab es schon mal, musste meine auch wieder einbauen

  • Hallo zusammen,


    sind die Zahlen mit 0,1m² und den 10cm noch so aktuell? Google konnte mir nicht wirklich helfen.


    Gruß,
    Marcus

  • Hallo ,
    lesen hilft.


    Aus dem DMSB Handbuch :
    Werbung :11. Am oberen Rand der Windschutzscheibe ist (anstelle des im FIA-Bereich erlaubten 10-cm-Streifen, vgl. Punkt 7) ein max. 15 cm hoher Werbestreifen zugelassen


    Art.253
    11.1 Scheiben Die Fensterscheiben müssen für den Straßenverkehr zugelassen sein, ihre Kennzeichnung gilt als Nachweis.
    Für 4- oder 5-türige Fahrzeuge darf zwischen dem oberen Teil der Scheibe und dem oberen Teil der hinteren Türfensteröffnung ein Zwischenteil angebracht werden, unter der Voraussetzung, dass es keine andere Funktion hat als den Fahrgastraum zu belüften und nicht über den Umriss der äußeren Fläche des Fensters hervorsteht.
    Die Windschutzscheibe muss aus Verbundglas sein.
    An der äußeren Fläche der Windschutzscheibe dürfen eine oder mehrere transparente und nicht getönte Folien (max. Gesamtdicke 400 µm) angebracht werden, es sei denn, die Bestimmungen für den Straßenverkehr des Landes, durch die die Veranstaltung verläuft, verbietet das.


    Für die Windschutzscheibe ist ein Sonnenstreifen erlaubt, vorausgesetzt den Insassen wird dadurch die Sicht auf Straßenschilder (Ampeln, Schilder, usw. ...) nicht eingeschränkt.


    Die Verwendung von getöntem Glas oder Sicherheitsfolien ist für die Seitenscheiben und die Heckscheibe erlaubt. In diesem Fall muss es für eine 5 m vom Fahrzeug entfernte Person möglich sein, den Fahrer und den Fahrzeuginhalt zu sehen.


  • ...
    Die Verwendung von getöntem Glas oder Sicherheitsfolien ist für die Seitenscheiben und die Heckscheibe erlaubt. In diesem Fall muss es für eine 5 m vom Fahrzeug entfernte Person möglich sein, den Fahrer und den Fahrzeuginhalt zu sehen.


    Seit wann denn das?

    Darf ich das?

  • Seit wann denn das?


    Denke nach dem es aus dem Art.253 ist ,also International Zugelassen .. vielleicht wenn Homologiert ? Ich hab nur den Teil mit der Windschutzscheibe kopiert ..müsste man weiterlesen was da noch so steht.

  • Art253 Gruppe N ,A (sowie Nachträge) und GT
    11.1.1Nur in Rallyes Die Benutzung von transparenter und farbloser Splitterschutzfolie (Maximaldicke: 100 µm) ist an den Seitenfenstern und am Glas-Schiebedach vorgeschrieben, es sei denn, sie bestehen aus Polycarbonat. Die Verwendung versilberter oder getönter Folie ist an den hinteren Seitenscheiben, an der Heckscheibe sowie dem Glas-Schiebedach unter den nachfolgenden Voraussetzungen erlaubt: – Versilberte oder getönte Folien, welche an den hinteren Seitenfenstern angebracht sind, müssen eine Öffnung vergleichbar zu einer Kreisfläche mit einem Durchmesser von 70 mm (38,5 cm²) aufweisen, so dass der Fahrer sowie das Fahrzeuginnere von außen gesehen werden kann, –
    Diese Berechtigung muss in der Veranstaltungsausschreibung aufgeführt sein.

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