TÜV3

  • @bin gespannt:


    Nix für ungut, aber wenn du Angriffe in rot startest, sollte es schon stimmen, was du sagst:


    Es gibt sehr wohl Fahrzeuge, die ohne eine Ausnahmegenehmigung des zuständigen Regierungspräsidiums (oder Landesverwaltungsamts) nicht am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen dürfen, obwohl seitens des TÜV alles klar ist. Ich habe selbst so eines, und die Ausnahmegenehmigung findest du hier:


    http://www.stockflightsystems.com/ausnahmegenehmigung.pdf


    Es liegt im Ermessen der Verwaltungsbehörde, das zu verlangen.


    Gruß,


    Michael 8)

  • Man lernt scheinbar wirklich immer dazu. Aber ich kann mir das mit der "Sondergenehmigung" beim besten willen nicht vorstellen.


    Es ist doch so:


    Ein normaler Produktionswagen/Serienfahrzeug ist durch die FIA mit all seinen Teilen und Maßen homologiert. Somit ist die grundsätzliche Zulassung des Autos nach StVZO als solchem kein Thema.


    Wird das Fahrzeug nun als Rallyefahrzeug umgebaut, muss es die Bestimmungen des Reglements (in Deutschland eben des DMSB-Reglements) einhalten. Abweichungen bestehen nur in den einzelnen Gruppen (A/N/H/F-2005/usw).


    Schwierig wird es nur dann, wenn jemand als Privatperson versucht ein WRC zuzulassen. Denn die laufen meines Wissens zu einem Teil als Testfahrzeuge des Fahrzeugherstellers selbst und haben somit eine Sondergenehmigung. Und zwar deswegen weil die Modifikationen am Fahrzeug so gravierend sind dass es als "nicht mehr in der ursprünglichen Bauweise" homologiert gilt.


    Berichtig mich bitte wenn ich hier Unsinn schreibe, aber so habe ich die Sache in Erinnerung.


    MfG Stefan

  • .... mich hat es schon immer interessiert wie es ein Rallycar schafft mit einer normalen Zulassung auf der deutschen Strassen zu fahren. Ich erinnere nur an den alten WRC Corolla ich glaube dazu gab es auch schon mal einen Thread. Was ist mit den Abgaswerten und anderen gravierenden Veränderungen welche normal zur Erlöschung der ABE des Fahrzeuges führen.


    Werden die Fahrzeuge auch die S1600 mit deutscher Zulassung alle als Testwagen der jeweiligen Hersteller ausgegeben.


    Vielleicht kann jemand an den Eintrag meines Vorredners anknüpfen und ergänzen.

  • Also ich habe schon oft gehört, dass bei den in D zugelassenen Rallyefahrzeugen im Fzg-Schein "Versuchsfahrzeug" steht. Von einem S1600, der in D gefahren ist, weiß ich es sicher...
    Zum Thema Sondergenehmigungen:
    Wie schon von "TÜVler" gesagt, gibt es keine generelle Ausnahmegenehmigung für Rallyefahrzeuge, allerdings sind für manche Eintragungen Ausnahmegenehmigungen der Zulassungsstelle bzw. des Landratsamts erforderlich.
    Bei meinem Rallye-Auto z.B. (Gruppe F-2005) habe ich den Beckengurt der H-Gurte um die Käfigstrebe, die quer hinter den Sitzen verläuft "geschlauft". Da hat der TÜVler eingetragen "Gurtbefestigungspunkte nicht geprüft, Ausnahmegenehmigung erforderlich. Als ich die EIntragungen bei der Zulassungsstelle in die Fzg.-Papiere übertragen lassen wollte, musste ich noch ein paar Euro zusätzlich für die Ausnahmegenehmigung abdrücken (weiß nicht mehr wie viel das waren, vielleicht so 30€). Jetzt steht im Schein "Gurtbefestigubngspunkte nicht geprüft, Ausnahmegenehmigung am "Datum" erteilt".
    Was ich allerdings nicht verstehe: Wie kann die nette Dame bei der Zulassungsstelle beurteilen, ob die Ausnahmegenehmiogung erteilt wird oder nicht? O.k. sie ist kurz ins Hinterzimmer gegangen und hat dort wahrscheinlich bei ihrem Chef nachgefragt, aber woher soll der das bitte wissen?
    Egal, hauptsache bei mir war alles eingetragen und ich wollte damit auch nur sagen, dass es für bestimmte Eintragungen sehr wohl Ausnahmegenehmigungen gibt, allerdings nicht speziell für den Motorsport. Die hätte jeder für seinen tiefergelegten Disco-3er auch bekommen.


    Gruß

  • Hi Rallyeharry,


    er spricht von den Beckengurten, die er ans untere Käfigrohr geschlauft hat. Würde bei unserem Auto nicht so recht passen, aber wenns beim Bimmer passt, spricht da eigentlich auch nichts gegen.


    Die Regel mit den 15° Abweichung von der Horizontalen gilt für die Schultergurte.


    Zu der Dame in der Zulassungsstelle. Die hat bei unserer Ausnahmegenehmigung "Sitze nur mit Werkzeug verstellbar" gesagt, kein Problem, in NRW erlaubt.


    Unser TÜV-Prüfer hatte das sehr schön formuliert, "da das Fahrzeug im wesentlichen nur von einer Person im Rahmen von Wettbewerben bewegt wird, erscheint eine Ausnahmeregelung vertretbar. Empfohlene Auflagen: Vor Fahrtantritt ist der Sitz gegebenenfalls mit Werkzeug auf den Fahrer einzustellen"


    Mit dieser Auflage stehen die Sitze im Schein, Ausnahmegenehmigung erteilt vom Regierungspräsidenten...


    Gruss Jo

  • Ich bin die nächsten zwei Wochen im Urlaub, aber wenn ich zurück bin, kann ich gerne eine Kopie eines Fzg.Scheines posten, in dem auf der ersten Seite "Versuchsfahrzeug" steht. Es kann allerdings auch sein, dass es nicht "Versuchsfahrzeug" heißt, sondern "Testfahrzeug" oder "Erprobungsfahrzeug". Den genauen Wortlaut kenne ich nicht mehr, aber wie gesagt, ich werde in zwei Wochen nachschauen und ggf. den Teil des Fzg.-Scheins einscannen und posten.
    Zu meinen Gurten: Ich habe ausdrücklich BECKENGURT meiner H-Gurte geschrieben. Das man die Schultergurte nicht auf dieser Höhe anbringen darf auf Grund des Winkels ist mir natürlich auch klar.


    Und noch was prinzipielles: Ich bin noch nicht lange Mitglied in diesem Forum, aber was mir überhaupt nicht gefällt, ist die Tatsache, dass wenn man hier einen Beitrag einstellt und damit die vorangegangene Diskussion weiterbringen möchte oder mit zusätzlichen Fakten erweitern möchte, irgendwelche Personen, die hier als Gast schreiben, einen als Lügner oder Märchenerzähler hinstellen.


    Gruß

  • Während ich meinen vorangegangenen Beitrag schrieb, hat Joachim das mit den Beckengurt schon aufgeklärt...
    Da war ich 2 Minuten zu spät...

  • Bimmer hat schon recht. Es gibt sogenannte Erprobungsfahrzeuge nach §19 Abs. 6 StVZO. Diese Möglichkeit haben früher die Hersteller benutzt um z.B ihre Rallyefahrzeuge zu legalisieren.


    Bei Rallyes in der Gruppe H sind diese Fahrzeuge aber nicht zugelassen. Siehe Gruppe H Reglement Art 4.


    Ob dies Zulassung bei WM-Rallyes möglich ist, weis ich allerdings nicht.


    Norbert Walther

  • Nur noch mal zur Info, da ich gerade so eine Fzg.-Schein (alter Fzg.Schein, d.h. noch nicht dieser EU-Quatsch) vor mir liegen habe:
    Auf der ersten Seite unter der Adresse steht "Erprobungsfahrzeug". Auf der zweiten Seite, wo die zusätzlichen Eintragungen stehen steht "Zulassung nur ivm §19 Abs. 6 StVZO zulässig".


    Damit wollte ich nur noch mal klarstellen, dass es durchaus auch die Möglichkeit gibt, das gesamte Fzg. als Erprobungsfahrzeug zuzulassen und nicht nur wie bei mir (wie schon beschrieben) für einzelne Eintragungen eine Ausnahmegenehmigung zu beantragen.


    Ich weiß leider nicht, ob solche Fzg. nur in den Gruppen A u. N zugelassen sind, aber das haben "Gästchen" u. "NWR" so geschrieben, daher gehe ich davon aus, dass das stimmt.
    Wie ebenfalls schon gesagt, weiß ich nur, dass ein S1600 Auto aus der DRM als Erprobungsauto zugelassen war und ich habe auch schon gehört, dass die Toyota Corollas, die früher in der WM fuhren und in Köln zugelassen waren, ebenfalls so zugelassen wurden.


    Gruß

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!