Zulassung mit KFP - Befristung §70 ? - erledigt

  • Moin Moin,

    komme gerade sehr überrascht von der Zulassungsstelle. Mit wurde mitgeteilt, dass eine Zulassung mit KFP nicht mehr möglich sei, da die Ausnahmegenehmigung ausgelaufen sei für §70.


    Habe ich irgendwas verpasst oder schlicht selbst irgendeinen Fehler gemacht?


    Danke vorab an die Rallyegemeinde.

    "Ob ein Fisch anbeißt, oder nicht, entscheidet der Fisch"

  • Habe kurzfristig versucht jemanden zu erreichen, was aber morgen erst funktioniert.

    Kann also noch nicht sagen, was der DMSB sagt. Daher die Frage ob andere das gleiche Problem haben.


    Ko Kriterien für die Zulassung war:


    Hydraulische Handbremse

    Abgasnorm

    Getriebe Übersetzungen

    "Ob ein Fisch anbeißt, oder nicht, entscheidet der Fisch"

  • Wenn ich mich nicht täusche, kann eine Ausnahmegenehmigung nach §70 sowohl befristet als auch unbefristet erteilt werden. Demnach ist es also möglich, dass sie nach einem bestimmten Zeitraum ausläuft und erneuert werden müsste.


    Ergänzung:

    Ich zitiere aus

    'StVZO § 70 / Erl. 7 - Richtlinie für die Erteilung von Ausnahmen nach § 70 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen der Klasse M1...'


    "

    (3)

    Verfahrensweise

    [...]5.

    Die Gültigkeitsdauer ist in der Ausnahmegenehmigung zu

    dokumentieren und sollte sich an der Gültigkeitsdauer des

    DMSB-Kraftfahrzeugpasses für Fahrzeuge mit Straßenzulassung

    orientieren. Eine unbefristet erteilte Ausnahmegenehmigung ist nur

    solange gültig, solange auch ein gültiger DMSB-Kraftfahrzeugpass

    für Fahrzeuge mit Straßenzulassung vorliegt. Die Gültigkeit des

    DMSB-Kraftfahrzeugpasses für Fahrzeuge mit Straßenzulassung ist

    durch den Eintrag der Wiederholungsabnahme eines

    DMSB-Sachverständigen alle 24 Monate nachzuweisen. Sofern die

    Gültigkeit der Ausnahmegenehmigung erloschen ist, kann unter

    Vorlage eines gültigen DMSB-Kraftfahrzeugpasses für Fahrzeuge mit

    Straßenzulassung in Verbindung mit einem neuen Gutachten eines aaS

    nach § 70 StVZO eine erneute Ausnahmegenehmigung beantragt

    werden. Gleiches gilt für die Erneuerung einer zeitlich befristeten

    Ausnahmegenehmigung.

    [...]

    "


    Hoffe das hilft weiter ^^

    Einmal editiert, zuletzt von FaNoVa ()

  • Irgendwie verwirrend was Du da schreibst. Erst berichtest Du dass der §70 ausgelaufen sei, was sich anhört als ob es diesen Paragraphen nicht mehr gibt. Dann schreibst Du was von KO Kriterien. Hattest Du bereits eine Zulassung nach §70 oder was war da? Ein paar aufklärende Worte wären super.

  • Das Auto hat einen gültigen KFP und war bis September 2020 in einem anderen Bundesland angemeldet.

    Nun sollte das Auto wieder angemeldet werden. Die Zulassungsstelle akzeptiert jedoch den Kfp nicht und argumentiert, dass die Ausnahmegenehmigung nach 70 ausgelaufen sei.


    Will da aber keine Verwirrung stiften und gehe der Sache nochmal behördlich nach. Vielleicht habe auch ich selbst was übersehen. Wollte nur hier in Erfahrung bringen ob andere eventuell auch gerade Zulassungsprobleme haben.

    "Ob ein Fisch anbeißt, oder nicht, entscheidet der Fisch"

  • Aus dem ersten Gefühl raus würde ich sagen, da hat einfach deine Zulassungsstelle irgendwas falsch verstanden.

    Der §70 an sich ist denke ich eher nicht ausgelaufen, da er ja alle möglichen Ausnahmen enthält, das hat mit Motorsport erst einmal nichts zu tun. Oder ist dein KFP abgelaufen, damit wäre ggf. auch die Ausnahmegenehmigung ungültig!?


    Theoretisch könnte auch die Sache mit dem RSC ein Grund sein - auch wenn ich es bezweifle. Aber alleine dass zusätzlich zum DMSB hier nun auch der RSC in Erscheinung tritt und es dahingehend vermutlich auch irgend eine Veröffentlichung in Richtung der Ämter gegeben hat, könnte dort schon für die entsprechende Verwirrung gesorgt haben...

  • Nach Rückfrage beim DMSB Abt. Technik Automobilsport zum Sachverhalt folgende Antwort:

    "Eine für gesamt Deutschland zutreffende Aussage zu machen ist hier sehr schwierig, da das Prozedere mit den §70 Zulassungen von Zulassungsbehörde zu Zulassungsbehörde unterschiedlich gehandhabt werden kann.


    In dem genannten Fall kann es sein, dass die §70 Zulassung zeitlich befristet war und ausgelaufen ist. Dann müsste vorab bei der Genehmigungsbehörde eine neue Ausnahmegenehmigung (auf Basis des §70-Gutachtens und des KFP) gestellt werden, dann kann das Fahrzeug wieder zugelassen werden."


    Für weitere spezielle Rückfragen also an den DMSB-Technik wenden.

  • Fazit : Kosten muss es . Und man ist davon abhängig ob man immer wieder eine Genehmigung bekommt - kein Bestandsschutz also.

  • Fazit : Kosten muss es . Und man ist davon abhängig ob man immer wieder eine Genehmigung bekommt - kein Bestandsschutz also.

    Und wenn man keine mehr bekommt kann man das Auto direkt in die Presse befördern, da es ohne nicht mehr zulassungsfähig ist!

    Sicherlich etwas schwarzmalerei, aber wenn man das so hört, durchaus ein denkbares Szenario.


    Ich würde hier aber trotzdem solange beim Amt nachfragen, bis man zumindest eine konkrete Aussage bekommt, was warum nicht passt - wenn es abgelaufen ist, dann das Datum dazu, die Bitte sich das nochmal anzuschauen und ansonten auf das Verkehrsblatt 20/2012 Artikel Nr. 176 verweisen - dort wurden die Sachen mit dem KFP erstmals geregelt.

  • Der §70 ist in der Regel Fahrzeug- Halter gebunden. d.h die Ausnahmegenehmigung nach §70 muss im jeweiligen Bundesland ( so in Hessen) auf den neuen Halter ausgestellt werden. Ebenso KFP- Halter ändern!

    Danach erst Zulassung ( in Hessen noch zusätzl. Bündlungsbehörde) möglich.

    Sollte das die Zulassungsstelle nicht wissen- immer beim RP erkundigen. Da "freuen sich die Fachleute" bei der Zulassungsstelle

    Gruß Jörg

  • Also, kurzes Update dazu:

    es ist so, wie Jörg vermutet hat. Die Ausnahmegenehmigung ist in einem anderen Bundesland ausgestellt und war dort zeitlich befristet. Für die Zulassung nun in Rheinland-Pfalz muss eine neue Ausnahmegenehmigung erteilt werden.

    Ich mache da den Leuten auf der Zulassungsstelle keinen Vorwurf. Das ganze ist verzwickt und so häufig werden ja auch keine Rallyeautos mehr zugelassen. Zumal die Jungs vom Amt korrekt die Info weitergegeben haben. Es ist also keine grundsätzliche Gesetzesänderung, sondern nur eine Verfahrensweise, wenn in einem anderen Bundesland die Ausnahmegenehmigung zeitlich befristet war.

    "Ob ein Fisch anbeißt, oder nicht, entscheidet der Fisch"

  • Also, kurzes Update dazu:

    es ist so, wie Jörg vermutet hat. Die Ausnahmegenehmigung ist in einem anderen Bundesland ausgestellt und war dort zeitlich befristet. Für die Zulassung nun in Rheinland-Pfalz muss eine neue Ausnahmegenehmigung erteilt werden.

    Ich mache da den Leuten auf der Zulassungsstelle keinen Vorwurf. Das ganze ist verzwickt und so häufig werden ja auch keine Rallyeautos mehr zugelassen. Zumal die Jungs vom Amt korrekt die Info weitergegeben haben. Es ist also keine grundsätzliche Gesetzesänderung, sondern nur eine Verfahrensweise, wenn in einem anderen Bundesland die Ausnahmegenehmigung zeitlich befristet war.

    ich habe nix "vermutet", sondern mein Wissen/Erfahrung weitergegeben, um zu helfen. Und dazu gehört, dass wir in Hessen eine Bündelungsbehörde haben, die mich aus Unwissenheit und Wichtigtuerei zusätzlich schon viel Geld gekostet hat.

  • Jota

    Hat den Titel des Themas von „Zulassung mit KFP - Befristung §70 ?“ zu „Zulassung mit KFP - Befristung §70 ? - erledigt“ geändert.

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