Beiträge von 325 Rallye

    Von mir sind x Onboards online, da darf jeder verstörte H F N fahrer schauen wie gut oder eben nicht mein Auto geht.
    Ich wie auch Jochen waren schon bei X Nachkontrollen ohne beanstandung.
    Wenn jemand für viel Geld ein Rallyeauto baut heisst es noch lange nicht das es auch schnell ist.
    Auch mit einem teuren Rallyeauto wird der Fahrer nicht zwangsläufig schneller.
    Mit einem seriennahem Auto sind Ausfälle unwahrscheinlicher.


    Zum schluss bleibt nur zu sagen, das Gas ist rechts.


    Wurde jemals bei einer Nachkontrolle die Leistung gemessen?


    Aber weitere Diskussionen zu diesem Thema sollten in einen anderen Thread verschoben werden, da es nix mit der Rallye Ulm zu tun hat.

    Mal mindestens um die Rallye EM mitfahren, denn alles darunter interessiert niemanden ;)
    Oder jemanden kennen, der motorsportbegeistert ist und eine eigene Firma hat und aus Mitleid gegen ein paar Aufkleber auf dem Auto ein paar Hundert Euros springen lässt. Alternativ statt Geld verbilligte Sachleistungen.


    Das Team wird hoffentlich für das grob unsportliche Verhalten bestraft?!
    Hat der NAVC auch so etwas wie ein Sportgericht?


    Der Deutsche, der mit einem im Ausland zugelassenen Fahrzeug an den Start gehen möchte, darf dies -zumindest ist mein Kenntnisstand so- nur, wenn er dieses im Ausland zugelassene Fahrzeug bei einem Vermieter anmietet.


    Daraus ließe sich doch ein Geschäftsmodell entwickeln. Eine jetzt schon existierende Firma XXX Motorsport in Deutschland (da gibt es ja haufenweise, teilweise schon welche, die Rallyefahrzeuge vermieten) gründet in England eine Tochter YYY Ltd.
    Mein Rallyeauto verkaufe ich dieser Firma in England. Im Kaufvertrag wird aber ein alleiniges Nutzungsrecht für mich eingetragen. D.h. das Fzg. geghört offiziell der Firma, aber nur ich darf es nutzen (und ich habe das alleinige Rückkaufrecht). Die Firma YYY Ltd. lässt das Fzg. in England zu (Bremse u. Licht vorhanden? --> dann in UK kein Problem ;-)) und ich miete es bei denen wieder.
    Müsste man mal durchdenken...
    Vielleicht gibt es noch so Nebeneffekte, dass die Versicherung u. Steuer in UK billiger ist, dann wäre das Delta zu den Beträgen in D der Gewinn für die Firma YYY Ltd. (ganz umsonst werden die das ja auch nicht machen).


    [MENTION=10054]325 Rallye[/MENTION]: Klar den KFP wirste wahrscheinlich auch ohne Lizenz bekommen, allerdings wird dann mit Sicherheit irgendwann der DMSB aktiv werden und mal nachfragen, wozu dieser denn überhaupt benötigt wird. Interessant wird es dann, wenn ich einen KFP machen lasse, aber nur beim NAVC starte. Ob sich das der DMSB gefallen lässt?


    Mir ging es um die nat. C Lizenz. Die werde ich auf jeden Fall haben, da ich ja schließlich DMSB Rallyes fahren möchte. Ob die aber genau zum Zeitpunkt des KFP Antrags haben werde, weiß ich nicht, da ich sie immer erst bei der ersten Rallye im Jahr kaufe.
    Ich dachte Du meinst, dass man eine "richtige" Lizenz benötigen würde, um einen KFP zu beantragen. Da dies nicht der Fall zu sein schein, ist alles i.O.

    Fahrzeug 1 hat Bremse geändert und musste deswegen zur §21. Wurde problemlos bestanden. Bei der Zulassungsstelle wurde dann die weitere Zulassung wegen vorhandener eintragung von Gurten, Sitz und Käfig nicht mehr erteilt da kein KFP.


    Fahrzueg 2 hatte sich Sitze, Gurte und Lenkrad eintragen lassen und wurde nachträglich vom Amt angeschrieben er möchte bitte rumkommen da seine zulassung so nicht gültig ist.


    Dann müsste das doch nach und nach auch den ganzen Discogolfs passieren!? Wenn ich in diversen Foren so mitlese (Mitsu, GTI, Type-R, BMW-M, usw.), fahren die mit Käfig, FIA-Schalen und H-Gurten auf der Straße (und ein paar Mal im Jahr ein Trackday).
    Dort habe ich aber noch nie von solchen Problemen gehört. Scheinbar sind das dann doch nur sehr wenige Landkreise, die da komisch sind. Btw.: Würde mir das passieren, würde ich dagegen klagen. TÜV/DEKRA haben genau deshalb die hoheitlichen Rechte, um solche §21 Abnahmen zu machen, da sie die technische Kompetenz haben und eben nicht die Landratsämter. Wenn jetzt ein Landratsamt die §21 Gutachten "zurückzieht" oder für "ungültig" erklärt, hebeln sie genau diesen Mechanismus aus. Halte ich persönlich für nicht durchsetzbar.

    [MENTION=13723]MSRallye[/MENTION]: Wo steht, dass man den KFP nur mit einer DMSB Lizenz erhält?


    Auch stimme in allen Punkten MSRallye zu. Es ist gut, dass es seintens des DMSB eine Lösung gibt, mit der man legal das ganze Motorsportzeugs eingetragen bekommt. ABER: Für die Bestandsfahrzeuge hätte man das ganze komplett streichen sollen.



    Zu den Gerüchten, dass Zulassungsbehörden Fahrzeugen die Zulassungen nachträglich entzogen hätten: Wie soll das genau ablaufen? Sitzt da jemand bei der Behörde und liest sich alle §21 Eintragungen von allen Fahrzeugen eines Landkreises durch? Anhand welcher Kriterien entscheidet er dann, dass es ein Motorsportfahrzeug ist und die Zulassung entzogen wird? Was sind da die "Schlagworte" - Käfig oder Sitze oder Lenkrad oder Gurte, ...?
    Dann müsste das doch dem ein oder anderen "Discogolf" im gleichen Landkreis auch schon passiert sein.
    Das ist für mich ein Rätsel...

    Klare und deutliche Stellungnahme seitens des DMSB zum Thema Bestandsschutz für bereits vorhandenen Eintragungen:
    Für bereits bestehende Einträge gibt es Bestandsschutz. Hierzu gibt es auch eine Veröffentlichung im Vorstart 1-2/2016. Der KFP wird weiterhin für alle ab 2017 verpflichtend sein, allerdings nur der "erste Teil", also KFP vom DMSB genehmigt plus anschließende Grundabnahme bei einem DMSB-SV mit Zusatzbefugnis StVZO. Das Folgeprozedere mit Ausnahmegenehmigung kann bei diesen Fahrzeugen entfallen. In solch einem Fall kann auch die Plakette an der Windschutzscheibe entfallen.
    Wichtig: Wenn aber später weitere eintragungspflichtige Fahrzeugänderungen (z.B. Bremsen, FIA-Sitze, etc.) dazukommen sollten, wird man sehr wahrscheinlich nicht um den Eintrag auf Basis des KFP herumkommen (und damit Ausnahmegenehmigung der Behörde).


    Die Wiederholungsabnahme des KFP beim einem DMSB-SV nach zwei Jahren ist trotzdem erforderlich. Die Kosten liegen dafür laut DMSB bei 70 Euro.

    Mal ne kurze Frage, da ich jetzt nicht erst das gesamte Rallye-Reglement vom DMSB durchsuche möchte:
    Wie ist das bei nationalen Rallye (z.B. R35) geregelt: Muss man anhalten, wenn man einen Zuschauer trifft?


    P.S.: Bitte keine Diskussionen, ob es moralisch verpflichtend wäre, mich interessiert zunächst mal nur die rechtliche (Reglement) Antwort.


    Danke.


    Hat sich erledigt. Manchmal dauer der Blick ins Reglement doch nicht so lange:
    [I]40.3 UNFALLMELDUNG
    Wenn ein Fahrer in einen Unfall verwickelt wird, bei dem ein Zuschauer verletzt wird, muss der betreffende Fahrer am Unfallort bleiben und das nachfolgende Fahrzeug anhalten. Dessen Fahrer muss den Unfall der nächsten Funkstation wie im Road-Book aufgeführt und an der Strecke gekennzeichnet melden. In Zusammenhang mit den Verfahrensweisen bei Unfällen müssen außerdem die nationalen gesetzlichen Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland beachtet werden. Alle Fahrer die von diesem Vorfall betroffen wurden, erhalten eine faire Zeit gem. Art. 39.
    [/I]

    Mal ne kurze Frage, da ich jetzt nicht erst das gesamte Rallye-Reglement vom DMSB durchsuche möchte:
    Wie ist das bei nationalen Rallye (z.B. R35) geregelt: Muss man anhalten, wenn man einen Zuschauer trifft?


    P.S.: Bitte keine Diskussionen, ob es moralisch verpflichtend wäre, mich interessiert zunächst mal nur die rechtliche (Reglement) Antwort.


    Danke.

    War doch schon immer so dass man bis zur Siegerehrung das Auto im Park Ferme stehen lassen muß. Also kommen sie ja den Fahrern entgegen.


    Nicht bis zur Siegerehrung sondern nur bis das Parc ferme aufgehoben wurde (normalerweise 1/2 h nach unterschriebenem Aushang der Ergebnisse).


    Aber was ist bei einem technischen Defekt, wenn man sein Auto also gar nicht ins Ziel fährt? Laut der Reglementänderung muss man sich jetzt immer Abmelden, bevor man die Veranstaltung verlässt.


    - An- und Abfahrt zur Teilnahme an ALLEN Motorsportveranstaltungen (und auch zu solchen Veranstaltungen auf abgeschlossenen Strecken, die nicht dem Erreichen von Höchstgeschwindigkeiten dienen = Fahrsicherheitstraining, Trackday...)


    Alleine das wird juristisch ein Kraftakt werden. Was ist eine Motorsportveranstaltung? Ist der Begriff irgendwo definiert? Nein.
    Daher hat man sich hier für Veranstaltungen, die von einem bestimmten Verband ausgerichtet werden (DMSB), der wiederum einem Dachverband angehört (FIA) entschieden. Diese Regelung ist wenigstens klar definiert und überprüfbar.
    Extrembeispiel zur Veranschaulichung: Dein Kumpel und Du "veranstalten" eine "Motorsportveranstaltung". Jeden Samstag und jeden Sonntag. Ziel der Veranstaltung ist es, sein Fahrzeug bei Dir im Hof zu "präsentieren". Du "schreibst" das natürlich auch aus (auf einem Bierdeckel). Damit wäre jede An- und Abfahrt zu Dir erlaubt ;)


    Nicht falsch verstehen, für mich ist der KFP der definitive Grund, meine ca. 15 jährige aktive Rallyekarriere ab 2017 aufzugeben.

    Die Aktion mit den WPs bei Youtube finde ich fragwürdig. Das ist sicher gut gemeint und war auch ne Menge Aufwand.
    Aber fahren wir Rallye oder Rundstrecke? Der Reiz am Rallyesport ist doch gerade das Zusammenspiel Fahrer mit Beifahrer. Dazu zählt auch die Qualität des Aufschriebs (ist immer wieder bei vollkommen neuen WPs sehr gut zu sehen).


    Schade, dass es keine andere Möglichkeit gibt, das Schwarztrainieren zu unterbinden.

    In der Rili 176 steht unter Punkt 1 Absatz 3:
    [Gilt]: für bereits zum Straßenverkehr zugelassene Kfz der Klasse M1, AN DENEN ÄNDERUNGEN IM SINNE DIESER RILI vorgenommen wurde, die zum Erlöschen der BE führen.


    Das sehe ich anders: Die Richtlinie ist grundsätzlich nur zur Erteilung der Ausnahmegenehmigung. Fahrzeuge, bei denen alles eingetragen ist (§ 21) und die von der Zulassungsstelle diese Eintragung in die Fzg-Papiere erhalten haben (§ 19) besitzen eine gültige Betriebserlaubnis und benötigen daher keine Ausnahmegenehmigung. Also gilt auch nicht die Richtlinie zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung.


    "Die Regelungen betreffend „Straßenfahrzeuge“ in Art. 2
    Abs. 4 der Richtlinie 2007/46/EG lassen sich nur auf erst-mals in den Verkehr kommende oder typgenehmigte und
    vor ihrer ersten Zulassung geänderte Kraftfahrzeuge an-wenden.
    Dies gilt auch für typgenehmigte und bereits zugelassene
    Kraftfahrzeuge, die den FIA- bzw. DMSB-Bestimmungen
    im vollen Umfang entsprechen.
    Andere bereits im Verkehr befindliche Kraftfahrzeuge
    müssen nach § 19 i.V.m. § 21 StVZO ggf. mit entspre-chenden Ausnahmegenehmigungen zugelassen werden." Zitat Ende


    M.E. nach fallen die von mir o.g. Fahrzeuge unter den letzten Passus. Und da steht eindeutig "ggf." also gegebenenfalls und nicht zwingend.



    Aus der Richtlinie kann ich keinerlei Verpflichtung lesen, dass für Fahrzeuge, die solche Eintragungen wie in der Rili beschrieben haben, eine nachträgliche PFlicht besteht für den KFP i.V.m. §70 Ausnahmegenehmigung.


    ABER: Wenn der DMSB in seinen Statuten vorschreibt, dass ab 2017 alle Fahrzeuge einen KFP MIT §70 Ausnahmegenehmigung (und damit mit Plakette) haben müssen, kann man höchstwahrscheinlich nichts dagegen machen. Außer natürlich keine DMSB Veranstaltungen mehr fahren.


    Aber die Fzg. ohne KFP werden irgendwann aussterben, bez. Neuaufbauten werden nur noch mit KFP möglich sein, da die TÜV'ler oder (DEKRA'ler) das Motorsportzeug nicht mehr nach §21 eintragen werden. Oder die Zulassungsstellen keine BE mehr erteilen werden.



    Anderes Thema: Mit dem KFP kann man sich Reifen ohne E-Kennzeichnung eintragen lassen. Wie ging das bisher bei Fzg. ohne KFP bei int. Rallyes in Deutschland. Nach welcher rechtlichen Legitimation darf man Reifen ohne E-Kennzeichnung fahren? Auch Eintrag in Fzg-Papiere?

    Und hier sind meine besten Videos von gestern: :)


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    Startnummer 2 (Reindl/Ehrle) startet in der Gruppe H. Das Team hat an den vorderen Seitenscheiben getönte/verspiegelte Folien. Sieht man gleich am Anfang des Videos.
    Das ist in der Gruppe H nicht erlaubt.
    Die Windschutzscheibe sowie die Scheiben der Fahrerund
    Beifahrertür müssen klar durchsichtig und dürfen
    demnach nicht getönt sein, es sei denn, es handelt sich
    um das serienmäßig getönte Wärmeschutzglas, welches
    der StVZO entspricht.