Beiträge von tbpeugeot

    Auf unserer Homepage steht der Rallye-Guide zum Download bereit.
    Ergänzend zur Ausschreibung findet ihr darin viele wichtige Informationen.


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    Aktuell sind 43 Nennungen eingegangen.
    Nennschluss 11.10.2015, 23:59 Uhr


    Regelung Rückzahlung von Nenngeld bei Rückzug der Nennung
    Wie in den Vorjahren haben wir eine teilnehmerfreundliche Regelung zur Rückzahlung des Nenngeldes bei Rückzug der Nennung:
    a) Rückzug bis zum 11.10.2015: volles Nenngeld zurück
    b) Rückzug bis 15.10.2015: Nenngeld abzüglich 20 EUR
    c) Rückzug der Nennung ab 16.10.2015: keine Rückzahlung


    In Coburg stand ein Mini mit 6kolben Bremsanlage und 2teiligen bremsscheiben an der technischen. gut zu erkennen durch die nicht dem Serienformat entsprechenden felgen. Mit erschrecken stellte ich fest das dieses Fahrzeug in der G startete. Aber siehe da. Durfte starten.


    Nennt sich MINI JCW GP und gibt bzw gab es so zu kaufen...

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    36. ADAC Stäubli Rallye Fränkische Schweiz 17.10.2015


    ...etz doppelt fränkisch!!!



    Erstmals als Rallye 70 mit ca. 64 WP-km
    8-Sprint WP`s
    2 Maxi WP`s
    kompakte 200 Gesamt-Kilometer


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    Nennsystem (seit dem 01.08. freigeschaltet) -> HIER
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    Lageplan mit Info`s zu den Parkplätzen/TA/Reifenwechselzone -> HIER
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    Die Zulassungstellen scheinen allerdings auch so langsam Bescheid zu wissen. Mit unseren letzten herkömmlichen Eintragungen hatten wir einiges an Überzeugungskraft zu leisten um es so wie bisher in die Fahrzeugpapiere eingetragen zu bekommen.
    Nachdem wir dann erklärt haben das es erst ab 2017 Pflicht ist wurde es dann trotzdem in der Zulassungsstelle wie bisher eingetragen.


    Daher stellt sich die Frage wie es sich in Zukunft verhält, auch in Hinblick auf Eintragungen für Fahrzeuge die beim NAVC etc... starten sollen.


    Kumho ist wohl für R35/R70 das brauchbarste, gerade Auch wegen den verschiedenen Mischungen die erhältlich sind.
    Was willst du fahren? 15" oder 17"?


    Stilo ist auf jeden Fall das Geld wert!
    Intercom ist unschlagbar und die Helme sind absolut bequem!

    Wir waren diese Woche in italien und haben uns dort mit aktiven Rallyefahrern unterhalten, auch zum Thema Nenngelder, Lizenzen etc...
    Nenngeld für eine "Ronde" in Italien zwischen 400-600€. Das entspricht vom Typ her einer R70, bei der meist aber nur eine oder 2 WP`s mehrfach befahren werden.
    Nenngelder für einen Asphaltlauf in der ital. Meisterschaft zwischen 1400 und 1600€....


    Lizenzen: Jedes Jahr med. Check (Kosten zwischen 100-150€), Zusatzlizenzen für R5,S2000,WRC sind auch mit erheblichen Kosten verbunden... Hierfür wird extra eine WP gesperrt (mit Feuwerwehr,etc...),man muss mit dem S2000 oder R5 oder WRC kommen und quasi eine Fahrprüfung ablegen...


    Ich glaube manchmal das einige den ganzen Aufwand der bei der Orga einer Rallye, egal ob Sprint, R35 oder R70 und NatA entsteht nicht wirklich einschätzen können.


    Denkt doch mal darüber was eine FFW, Rettung, Doc, Funker etc... kosten.
    Würde mich mal interessieren was euren Schätzungen nach pro WP einer R35 oder R70 an Kosten entstehen...


    Und das betrifft nur 2-4 ADAM`s oder alle? Oder wie erklärt sich dann das es nicht alle betroffen hat?
    Und wie ist das dann bei den R1? Kann mich da eine Rallye im August erinnern....

    Und dies gilt gerade beim Opel Adam, der auch im dritten Jahr technisch immer noch nicht ausgereift ist, was die Zuverlässigkeit angeht.


    Wieso sollte der ADAM nicht ausgereift sein? Es gab -glaube ich- keine Serienausfälle wegen den gleichen Teilen oder massenhaft Elektronikprobleme, Getriebeschäden oder Motorschäden...


    Wäre interessant was Du meinst.


    In §35a StVZO wäre Dein Problem geregelt gewesen...Da steht nix von 15 Grad Verstellung etc...


    B. (Fahrzeuge)
    III. (Bau- und Betriebsvorschriften)
    2. (Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger)


    (1) Der Sitz des Fahrzeugführers und sein Betätigungsraum sowie die Einrichtungen zum Führen des Fahrzeugs müssen so angeordnet und beschaffen sein, dass das Fahrzeug – auch bei angelegtem Sicherheitsgurt oder Verwendung eines anderen Rückhaltesystems – sicher geführt werden kann.


    (2) Personenkraftwagen, Kraftomnibusse und zur Güterbeförderung bestimmte Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h müssen entsprechend den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen mit Sitzverankerungen, Sitzen und, soweit ihre zulässige Gesamtmasse nicht mehr als 3,5 t beträgt, an den vorderen Außensitzen zusätzlich mit Kopfstützen ausgerüstet sein.


    (3) Die in Absatz 2 genannten Kraftfahrzeuge müssen mit Verankerungen zum Anbringen von Sicherheitsgurten ausgerüstet sein, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.


    (4) Außerdem müssen die in Absatz 2 genannten Kraftfahrzeuge mit Sicherheitsgurten oder Rückhaltesystemen ausgerüstet sein, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.


    (5) Die Absätze 2 bis 4 gelten für Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h, die hinsichtlich des Insassenraumes und des Fahrgestells den Baumerkmalen der in Absatz 2 genannten Kraftfahrzeuge gleichzusetzen sind, entsprechend. Bei Wohnmobilen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 2,5 t genügt für die hinteren Sitze die Ausrüstung mit Verankerungen zur Anbringung von Beckengurten und mit Beckengurten.


    (5a) Die Absätze 2 bis 4 gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt bestimmt sind. Sitze, die nicht benutzt werden dürfen, während das Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr betrieben wird, sind durch ein Bilderschriftzeichen oder ein Schild mit entsprechendem Text zu kennzeichnen.


    (6) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Kraftomnibusse, die sowohl für den Einsatz im Nahverkehr als auch für stehende Fahrgäste gebaut sind. Dies sind Kraftomnibusse ohne besonderen Gepäckraum sowie Kraftomnibusse mit zugelassenen Stehplätzen im Gang und auf einer Fläche, die größer oder gleich der Fläche für zwei Doppelsitze ist.


    (7) Sicherheitsgurte und Rückhaltesysteme müssen so eingebaut sein, dass ihr einwandfreies Funktionieren bei vorschriftsmäßigem Gebrauch und auch bei Benutzung aller ausgewiesenen Sitzplätze gewährleistet ist und sie die Gefahr von Verletzungen bei Unfällen verringern.


    (8) Auf Beifahrerplätzen, vor denen ein betriebsbereiter Airbag eingebaut ist, dürfen nach hinten gerichtete Rückhalteeinrichtungen für Kinder nicht angebracht sein. Diese Beifahrerplätze müssen mit einem Warnhinweis vor der Verwendung einer nach hinten gerichteten Rückhalteeinrichtung für Kinder auf diesem Platz versehen sein. Der Warnhinweis in Form eines Piktogramms kann auch einen erläuternden Text enthalten. Er muss dauerhaft angebracht und so angeordnet sein, dass er für eine Person, die eine nach hinten gerichtete Rückhalteeinrichtung für Kinder einbauen will, deutlich sichtbar ist. Anlage XXVIII zeigt ein Beispiel für ein Piktogramm. Falls der Warnhinweis bei geschlossener Tür nicht sichtbar ist, soll ein dauerhafter Hinweis auf das Vorhandensein eines Beifahrerairbags vom Beifahrerplatz aus gut zu sehen sein.


    (9) Krafträder, auf denen ein Beifahrer befördert wird, müssen mit einem Sitz für den Beifahrer ausgerüstet sein. Dies gilt nicht bei der Mitnahme eines Kindes unter sieben Jahren, wenn für das Kind ein besonderer Sitz vorhanden und durch Radverkleidungen oder gleich wirksame Einrichtungen dafür gesorgt ist, dass die Füße des Kindes nicht in die Speichen geraten können.


    (10) Sitze, ihre Lehnen und ihre Befestigungen in und an Fahrzeugen, die nicht unter die Vorschriften der Absätze 2 und 5 fallen, müssen sicheren Halt bieten und allen im Betrieb auftretenden Beanspruchungen standhalten. Klappbare Sitze und Rückenlehnen, hinter denen sich weitere Sitze befinden und die auch hinten nicht durch eine Wand von anderen Sitzen getrennt sind, müssen sich in normaler Fahr- oder Gebrauchsstellung selbsttätig verriegeln. Die Entriegelungseinrichtung muss von dem dahinterliegenden Sitz aus leicht zugänglich und bei geöffneter Tür auch von außen einfach zu betätigen sein. Rückenlehnen müssen so beschaffen sein, dass für die Insassen Verletzungen nicht zu erwarten sind.


    (11) Abweichend von den Absätzen 2 bis 5 gelten für Verankerungen der Sicherheitsgurte und Sicherheitsgurte von dreirädrigen oder vierrädrigen Kraftfahrzeugen nach § 30a Absatz 3 die im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen.


    (12) In Kraftfahrzeugen integrierte Rückhalteeinrichtungen für Kinder müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.


    (13) Rückhalteeinrichtungen für Kinder bis zu einem Lebensalter von 15 Monaten, die der im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmung entsprechen, dürfen entsprechend ihres Verwendungszwecks nur nach hinten oder seitlich gerichtet angebracht sein.