Egal. ob es in Zukunft Gruppe G oder NR o.ä. heißt, eine kostengünstige Einsteiger- / LowCost-Klasse sollte schon sein.
Ein, wie ich glaube ganz gelungener, Ansatz dazu findet sich bei den Kollegen in Österreich mit dem OSK Reglement für Serienfahrzeuge bei Slalom-, Drift-, Berg- und Rallyeveranstaltungen.
Das ist kostengünstig und nahe am R-Reglement mit dem Vorteil, später das eigene Auto auf Gruppe F ,
je nach Lust und Geldbeutel,aufzurüsten.
Das könnte doch auch für uns in Deutschland ein Ansatz sein !
Hier das .........
Reglement Serienfahrzeuge 2012 Version 02-2012/Version:02/2012 http://www.osk.or.at 1 von 5
Oberste Nationale
Sportkommission für
den Kraftfahrsport
(OSK)
ÖAMTC
Pasettistraße 96-98
A-1200 Wien
Telefon
+43 (0)1 33 22 669
Fax
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33020
osk@oeamtc.at
http://www.osk.or.at
ZVR: 730335108
OSK Reglement für Serienfahrzeuge bei Slalom-, Drift-, Berg- und
Rallyeveranstaltungen
Art. 1 – Zugelassene Fahrzeuge – Allgemeine Bestimmungen
Zugelassen sind alle Fahrzeuge der Kategorie M1 (PKW bis 3,5t hzG) die zum öffentlichen
Straßenverkehr zugelassen sind. Es ist nicht notwendig, dass das Fahrzeug homologiert war oder
ist. Typenschein oder –duplikat/COC/Datenauszug aus Genehmigungsdatenbank und
Zulassungsschein (im Original) sind vorzulegen, eine gültige § 57a-Plakette muss am Fahrzeug
angebracht sein.
Jegliche Veränderung gegenüber dem Serien (Auslieferungs-)zustand ist verboten, sofern nicht in
diesem Reglement ausdrücklich erlaubt.
Art. 2 – Rallyeveranstaltungen
Die Bestimmungen dieses Artikels gelten ausschließlich bei Rallyeveranstaltungen und
gehen den nachfolgenden Artikeln inhaltlich vor:
Nicht zugelassene Fahrzeuge (Art.3)
- Cabrios bzw. offene Fahrzeuge sind nicht zugelassen.
Hubraumklassen / Klasseneinteilung (Art.4 + 5)
bis 1400 ccm
bis 1600 ccm
bis 2000 ccm
bis 3000 ccm
- Der maximale Hubraum ist bei Saugmotoren mit 3000cc, bei aufgeladenen Motoren
mit 1600cc (Benzin) und 2000cc (Diesel) begrenzt.
Fahrzeuggewichte (Art.6)
- Das Gewicht der Sicherheitseinbauten (Überrollkäfig/Sicherheitszelle,
Feuerlöscheinrichtung, etc.) wird lt. den vorzuweisenden Datenblättern
hinzugerechnet.
Karosserie (Art.15)
- Fahrzeuge mit Schiebe- bzw. Sonnendächern sind zugelassen, wenn ihre Funktion
außer Betrieb gesetzt (Entfernen der Kurbel, bzw. Stilllegung der elektrischen
Antriebseinheit) und das Dach gegen Öffnen gesichert wurde (z. B. Verschweißen
bei Stahlschiebedächern), Faltschiebedächer aus Stoff sind nicht zugelassen.
Sicherheit
- Für Fahrer und Beifahrer sind FIA-homologierte Sicherheitsbekleidung und Helme
vorgeschrieben.
- Die Verwendung eines FHR-Systems (z.B. HANS) wird dringend empfohlen.
- Der Einbau eines Stromkreisunterbrechers nach FIA Anhang J Art. 253-13 ist
vorgeschrieben.
- Splitterschutzfolien ohne Tönung an den vorderen und hinteren Seitenscheiben sind
vorgeschrieben (Art.19).
- Der Einbau eines Überrollkäfigs oder einer Sicherheitszelle gemäß FIA Anhang J Art.
253.8 ist vorgeschrieben (Art.22),
- FIA-homologierte Mehrpunktgurte sind vorgeschrieben (Art.23).
- FIA-homologierte Schalensitze sind vorgeschrieben (Art.25).
- Während der gesamten Veranstaltung müssen im Cockpit zwei Gurtmesser gemäß
FIA Anhang J Art. 253.6.1 mitgeführt werden.
Art. 3 – Nicht zugelassene Fahrzeuge
Cabrios sind nur dann zugelassen, wenn sie serienmäßig mit einer wirksamen Überrollvorrichtung
ausgestattet sind. Zumindest eine Sicherheitsstruktur (Überrollbügel) muss sich hinter dem Kopf des
Fahrers befinden und im Falle eines Überschlages ausreichenden Schutz bieten. Keinesfalls darf
der Kopf des Fahrers eine gedachte Verbindungslinie zwischen dem höchsten Punkt der hinter
diesem befindlichen Struktur und dem vor dem Fahrer befindlichen Teil der Überrollvorrichtung
überragen.
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Falls offene Fahrzeuge nicht serienmäßig mit einer Überrollvorrichtung ausgestattet sind, oder sich
keine Sicherheitsstruktur hinter dem Kopf des Fahrers befindet, ist gemäß Art. 252.7.1 der Einbau
einer, den FIA Vorschriften entsprechenden, Überrollvorrichtung verpflichtend.
Das Dach ist immer geschlossen zu halten, ausgenommen, das Fahrzeug wird/wurde serienmäßig
ohne ein solches ausgeliefert.
Art. 4 – Hubraumklassen
Die Fahrzeuge werden in folgende Hubraumklassen eingeteilt:
bis 1400 ccm
bis 1600 ccm
bis 2000 ccm
über 2.000 ccm
Art. 5 – Klasseneinteilung bei aufgeladenen, Wankel-, oder Turbinenmotoren
(Einstufungshubraum)
Bei einer Aufladung des Motors (Turbo, G-Lader) wird der Gesamthubraum mit dem Koeffizienten
1,7 (bei Dieselfahrzeugen 1,5) multipliziert und der Wagen in die sich dann ergebende
Hubraumklasse eingeteilt.
Für Wankelmotoren gelten die Bestimmungen laut FIA - Anhang J, Art. 252.3.2, bzw. für
Kompressor-Fahrzeuge laut Art. 252.3.3.
Art. 6 – Fahrzeuggewichte
Das Gewicht des Fahrzeuges muss mindestens den Angaben im Zulassungsschein entsprechen,
wobei eine Toleranz von 3% nach unten gewährt wird. Dieses Gewicht muss während der gesamten
Veranstaltung, auch nach Überfahren der Ziellinie eingehalten werden. Das Fahrzeuggewicht wird
folgendermaßen ermittelt: Fahrzeug ohne Insassen, ohne Nachfüllen oder Ablassen von Kraftstoff
und anderen Flüssigkeiten.
Art. 7 – Motor
Es sind keinerlei Änderungen gegenüber der vom Hersteller angebotenen Serienausführung
zugelassen, also auch keine Sportluftfilter u. ä. Nicht zugelassen sind auch alle speziellen und
solche vom Werk deklarierten Motorsportteile (z.B. ES/Sportevolutions-Versionen im
Homologationsblatt).
Art. 8 – Abgasanlage/Geräuschbegrenzung
Die Auspuff-Anlage ist ab dem Katalysator frei (Auspuffkrümmer und Katalysator müssen original
sein), muss jedoch für den Straßenverkehr zugelassen und frei im Zubehörhandel erhältlich sein
und über eine EG-Betriebserlaubnis verfügen, bzw. im Genehmigungsdokument eingetragen sein
Geräuschbegrenzung: Die maximale Lautstärke beträgt 98 + 2 dB(A) lt. OSK Nahfeld-Meßmethode.
Wurde das betreffende Fahrzeug mit einem Katalysator ausgeliefert, so muss dieser vorhanden und
funktionstüchtig sein. Die gesetzlichen Abgasnormen sind aber in jedem Fall einzuhalten.
Art. 9 – Kraftübertragung
Kupplung, Getriebe, Achsantrieb und alle Kraft übertragenden Teile müssen original bleiben und
dürfen in keiner wie immer gearteten Art und Weise verändert werden.
Art. 10 – Bremsanlage
Die Bremsanlage muss original bleiben, für FIA-Fahrzeuggruppen homologierte Bremsscheiben sind
nicht zugelassen. Die Bremsbeläge sind frei.
Art. 11 – Lenkung
Die Lenkung muss original bleiben. Das Lenkrad ist frei, muss jedoch für den Straßenverkehr für
dieses Fahrzeug zugelassen sein.
Art. 12 – Radaufhängung
Der Einbau härterer Stoßdämpfer und Federn ist zulässig, es müssen jedoch die gesetzlichen
Vorschriften eingehalten werden (z.B. Eintragung im Genehmigungsdokument), ansonsten muss die
Radaufhängung original bleiben. Gewindefahrwerke sind nur zulässig, sofern diese von Hersteller
serienmäßig verbaut und ausgeliefert werden (bei Slalomveranstaltungen nur in der Sammelklasse
gestattet). Jegliche Veränderung gegenüber dem Auslieferungszustand an den Kunden betreffend
Höhe und Bodenfreiheit des Fahrzeuges ist verboten (auch Verstellen des Gewindefahrwerkes).
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Art. 13 – Räder und Reifen
Rad-/Reifenkombinationen müssen bezüglich der Dimension dem Genehmigungsdokument des
Fahrzeuges entsprechen und für das entsprechende Modell für den Straßenverkehr zugelassen
sein.
Art. 14 – Reserverad/Zubehör
Das Mitführen eines Reserverades ist optional. Jedes nicht fix mit dem Fahrzeug verbundene
Zubehör (Hutablage, Pannenset, Verbandszeug, Bordwerkzeug,…) darf entfernt werden,
sofern dieses nicht auf Grund straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften mitgeführt werden
muss.
Art. 15 – Karosserie, Fahrgestell und aerodynamische Hilfsmittel
Die serienmäßige Karosserie und/oder das Fahrgestell – gemäß Art. 251.2.5.2. und 251.2.5.1. des
Anhang J dürfen weder erleichtert noch verstärkt werden. Stoßstangen dürfen nicht demontiert
werden.
Spoiler jeglicher Art, soweit offensichtlich frei im Zubehörhandel erhältlich und für den
Straßenverkehr zugelassen, sind frei. Kotflügelverbreiterungen jedoch nur dann, wenn diese vom
Hersteller des Fahrzeuges als Extra angeboten werden. Im Zweifel muss der Bewerber den
entsprechenden Nachweis führen.
Serienmäßige bzw. bauartgeprüfte Schiebe- bzw. Sonnendächer sind erlaubt. Sie müssen während
der Veranstaltung geschlossen sein.
Die Anbringung eines Unterbodenschutzbleches ist erlaubt.
Fahrzeuge mit Karosserie-Tuning, das nicht vom Hersteller des Fahrzeuges angeboten wird (z.B.
sogenannte Breit- oder Extrem-Versionen) und die Verwendung breiterer Rad-/Reifenkombinationen
möglich macht, sind nicht zugelassen.
Art. 16 – Türen, Motorhaube und Kofferraumhaube
Diese müssen im Originalzustand verbleiben. Zusätzliche Befestigungen sind frei.
Art. 17 – Kotflügel
Diese müssen original bleiben. Dies gilt auch für das Material.
Art. 18 – Außenspiegel
Die Anzahl der serienmäßig vorgesehenen Außenspiegel muss beibehalten werden.
Art. 19 – Glasflächen, Glasbeschaffenheit, Windschutzscheibe
Die Windschutzscheibe muss aus Verbundglas sein, alle anderen Scheiben müssen der
Serienspezifikation entsprechen. Die Anzahl der Scheibenwischer muss beibehalten werden.
Scheibenfolien sind zulässig, sofern diese dem österreichischem Kraftfahrgesetz bzw. der
Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung entsprechen (Genehmigungszeichen auf Folie ersichtlich,
entsprechende Montage). An den vorderen Seitenscheiben sind nur Splitterschutzfolien ohne
Tönung zulässig. Fahrer und Beifahrer müssen gemäß Anhang J Art. 253-11 von außen
identifizierbar sein.
Art. 20 – Belüftung des Fahrgastraumes
Diese muss komplett serienmäßig bleiben. Das Vorhandensein einer Heizung ist obligatorisch,
ausgenommen, das Auto ist serienmäßig auch ohne eine solche erhältlich. Der Nachweis obliegt
dem Bewerber.
Art. 21 – Fahrgastraum – Innenraum
Als Fahrgastraum wird der vom Fahrzeug-Hersteller serienmäßig vorgesehene Raum für
Passagiere bis zur serienmäßigen Trennwand und Hutablage in normaler Rücksitzposition
angesehen.
Das Armaturenbrett muss original bleiben. Änderungen, die lediglich der Verschönerung dienen,
z.B. Wurzelholzeinlagen, sind frei. Zusätzliche Instrumente, z.B. Drehzahlmesser, dürfen eingebaut
werden. Bodenmatten (Teppiche), Dachhimmel und Seitenverkleidungen, sowie
Dämmmaterialien dürfen entfernt werden.
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Art. 22 – Überrollvorrichtung
Bei geschlossenen Tourenwagen ist der Einbau eines Überrollkäfigs oder einer Sicherheitszelle
gemäß Art. 253.8 FIA Anhang J zulässig, es muss jedoch ein den FIA Vorschriften entsprechendes
Zertifikat einer ASN mitgeführt werden. Ist eine solche eingebaut, muss sie in allen Punkten dem
angeführten Artikel entsprechen. Die zum Einbau der Überrollvorrichtung notwendigen
Modifikationen der Inneneinrichtung (Armaturenbrett, Teppich, Seitenverkleidungen, usw.)
sind gestattet.
Offene Fahrzeuge siehe Art. 3.
Art. 23 – Sicherheitsgurte
Die Verwendung von Sicherheitsgurten ist vorgeschrieben, es sind die jeweils serienmäßig
verbauten Sicherheitsgurte zu verwenden.
Folgende weitere Kombinationen sind zulässig:
· FIA - homologierte Mehrpunkt-Gurte in Kombination mit FIA-homologierten Schalensitzen
· Vom Fahrzeughersteller mit dem Fahrzeug ausgelieferte Serien(schalen-)sitzen in Verbindung
mit FIA-homologierten Sicherheitsgurten, sofern diese auf die Verwendung von
Mehrpunktgurten ausgerichtet sind und eine sichere Gurtführung, insbesondere im Bereich der
Schultern (kein Verrutschen!) erlauben.
· 3-Punkt-Gurte in Kombination mit FIA-genehmigten Schalensitzen, sofern eine eng am Körper
anliegende Gurtführung im Bereich des Beckens und der Schultern sichergestellt ist.
Bei Slaloms und Drifts dürfen FIA- homologierte Gurte fünf Jahre über das angegebene
Ablaufdatum hinaus verwendet werden.
Art. 24 – Feuerlöscher
Das Mitführen eines Feuerlöschers mit einem Mindestfassungsvermögen von 2 kg (Pulver) bzw. 2,4
Liter AFFF ist in allen Disziplinen (außer Slalom, Drift) verpflichtend. Alle Feuerlöscher müssen
entsprechend den FIA Vorschriften gesichert sein, es sind nur Befestigungen mit
Schnellverschlüssen aus Metall und Metallbändern erlaubt. Feuerlöscher müssen für Fahrer und
Beifahrer jederzeit leicht erreichbar sein.
In diesem Fall sind die Bestimmungen des Art. 253.7.3 Anhang J unbedingt zu beachten. Die
Verwendung einer Feuerlöschanlage gemäß FIA Anhang J Art. 253.7.2 wird empfohlen.
Art. 25 – Sitze
Es dürfen nur Seriensitze oder FIA-homologierte Schalensitze verwendet werden.
Bei Slaloms und Drifts dürfen FIA- homologierte Sitze fünf Jahre über das angegebene Ablaufdatum
hinaus verwendet werden.
Die serienmäßig vorgesehene Anzahl der Sitze sowie die Rücksitzbank müssen beibehalten
werden. Die Rücksitzbank darf entfernt werden, wenn dies ausdrücklich im Genehmigungsdokument
vermerkt ist (z.B. nach Einbau einer Überrollvorrichtung und entsprechender Umtypisierung von
Vier- auf Zweisitzer).
Art. 26 – Elektrische Ausrüstung, Beleuchtung
Die serienmäßig vorhandene Anzahl der Scheinwerfer und Rücklichter muss mindestens erhalten
bleiben. Zusatzscheinwerfer sind erlaubt, sie müssen jedoch dem Kraftfahrgesetz entsprechen,
insbesondere hinsichtlich ihrer Lichtstärke. Die Gesamtzahl der Frontscheinwerfer darf 8 nicht
überschreiten. Zusätzliche Rückleuchten, wie z.B. Nebelschlussleuchte, Rückfahrscheinwerfer etc.
sind frei.
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