In dem was man runterlädt und dem was man in der Hand halten kann steht das gleiche drin
Unübersichtlich sind beide, aber man muss sich damit halt auseinander setzen.
Oder willst mal an der Technischen Abnahme vom TK gefragt werden ob du Reglement gelesen hast?
Mit der aussage das du damit nicht zurecht kommst, kommst in der Regel nicht besonders weit
Brauner Teil
Nationale Gruppen
Technische Bestimmungen Gruppe F
Art. 12 Radaufhängung
Der Typ bzw. das Funktionsprinzip der Radaufhängung
muss beibehalten werden.
Oben sind die Stützlager bzw. Domlager und deren Befestigungsteile
(ggfls. Platten für verstellbaren Sturz)
freigestellt, jedoch müssen die karosserieseitigen Befestigungspunkte
der Radaufhängung serienmäßig bleiben
bzw. dem Werkstatthandbuch entsprechen.
Die originalen Fahrwerksteile müssen beibehalten werden,
jedoch sind nachträgliche Verstärkungen der Radaufhängungsteile
durch Materialhinzufügung erlaubt.
Der ursprüngliche Radstand muss beibehalten werden
(Toleranz +/- 1 %).
Alle anderen radgeometrischen Daten (z. B. Spurweite,
Vorspur, Sturz) sind freigestellt.
Federn, Stoßdämpfer, Stabilisatoren sowie die Lager der
Radaufhängungsteile sind freigestellt, d.h. sie dürfen
auch verstellbar sein (z. B. Gewindefahrwerk). Die freigestellten
Teile müssen jedoch ihre ursprüngliche Funktion
beibehalten und dürfen keine anderen Funktionen übernehmen.
Eintragungspflichtig sind z.B.: Nicht serienmäßige Federn
(Ausnahme: Unbeschränkte ABE) und Federauflagen (Federteller),
andere Stoßdämpfer, wenn sie:
– als Feder- oder Dämpferbeine Radführungsaufgaben
übernehmen
– als Federbeine höhenverstellbare Federteller aufweisen.
Unter Beachtung der vorstehenden Bestimmungen ist die
Radaufhängung darüber hinaus freigestellt.
Lesen bildet!
MFG Rene