Moin,ist Rolf Petersen schon draussen oder garnicht gestartet?
Mich wundert, dass hier noch keiner über den tatsächlichen Grund für den Abbruch von WP1 geschrieben hat. Ein DRM-Veranstalter aus dem Norden hält sich nach dem ersten Abflug auf der Motorhaube fest, weil diese nicht mehr schließt und fliegt dann natürlich von selbiger. Der ganze Stunt endet mit Verletzungen und einem faden Beigeschmack.
Der Herr Krabbenhöft, als erfahrene Person im Rallyesport, macht Sachen... Tzz... Auch die Streckenposten in der Arena völlig überfordert...
Ist da auf wp1 tatsächlich auf ein Beifahrer auf der Motorhaube mitgefahren? Wie krass ist der denn?????
Langsam wird es richtig peinlich mit den beiden!!!:(
Der Rallyesport in Deutschland hat es wahrlich schwer genug... und dann gipfelt diese DRM in einem solchen Chaos, wie man es in Deutschland selten erlebt hat...
Und dass zwei wirklich erfahrene Rallyesportler sich zu einer Zirkusnummer hinreißen lassen, deren Erfolg selbst ein "Colt Sievers" angezweifelt hätte... dabei, lieber Jürgen, weiß doch jeder Co-Pilot, dass `ne "Rolle Backeband" und "ein Meter Blumendraht" zur Grundausstattung eines Rallyefahrzeugs gehört.
Gute Besserung und viel Spaß beim "Wunden lecken" !
--- ohne weitere Worte ---
Urteile vom 12.05.2015
BESETZUNG: RA Rainer Wicke – Vorsitzender –, Frankfurt; Wulf
Biebinger, Ludwigshafen; Helmut Köhler, Wiesbaden
MITFAHRT DES CO- PILOTEN AUF DER MOTORHAUBE NICHT ERWIESEN
Aktenzeichen BG 1/15
VERANSTALTUNG: 17. ADMV-Lausitz Rallye, 9.–11.10.2014
BERUFUNGSFÜHRER: Jürgen Krabbenhöft, Neuberend; Rolf
Petersen, Westerrönfeld
BERUFUNGSGEGNER: DMSB e. V.
URTEIL:
Das Urteil des Sportgerichts vom 09.03.2015 wird aufgehoben.
Die Berufungsgebühr ist den Berufungsführern zu erstatten.
Die Kosten des Verfahrens trägt der DMSB.
BEGRÜNDUNG:
Die Berufungsführer wenden sich zu Recht gegen die Festschreibungen
eines Urteils des Sportgerichts, welches für beide Berufungsführer
eine Suspendierung national und international bis
zum 30.06.2015 aussprach. Vorwurf war unter anderem, dass
der Beifahrer zu deren Fixierung auf der Motorhaube gesessen
und damit unangeschnallt mitgefahren sei – und hierbei körperlichen
Schaden erlitten habe.
Das Urteil des Sportgerichts setzt sich nicht mit dem Umstand
auseinander, dass zwei sich widersprechende Darstellungen des
Vorfalls vorliegen. Die im Schreiben des WP-Leiters Henneberg
vom 02.11.14 mit dem Titel „Gedächtnisprotokoll“ versehene
Version widerspricht der Darstellung der Berufungsführer aus
deren Schreiben vom 26.11.2014 und dem Inhalt der Berufungsbegründungsschrift
vom 25.03.2015.
Es wurden keine Zeugen für den verfahrensgegenständlichen
Vorwurf gefunden. Ebenso wenig sind Filme oder Fotos von
dem streitbefangenen Vorfall bekannt geworden. Eine Erhellung
des Geschehensablaufs durch eine Beweisaufnahme konnte
deshalb nicht erfolgen.
Ich lach mich kaputt. Vielleicht hätte man einfach mal die folgenden Teams befragen können, die an der Unfallstelle angehalten haben